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Geldblog: Leserfrage zur Frühpensionierung
Wie lange bleibt man AHV-pflichtig?

Allerletzte Einzahlung im Geburtstagsmonat: Sobald das Rentenalter erreicht ist, erlischt die AHV-Pflicht.
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Ich bin seit zwei Jahren frühpensioniert. Bald werde ich 65. Nun haben wir unter Freunden darüber diskutiert, wie lange meine Beitragspflicht genau dauert. Können Sie Klarheit schaffen? Leserfrage von M.E.

Viele, die von einer Frühpensionierung träumen, vergessen bei ihren Berechnungen, dass sie für ihr Vorhaben nicht nur viel Geld brauchen, um den bisherigen Lebensstandard möglichst aufrecht zu erhalten. Sie müssen auch zusätzliche Kosten budgetieren: Nämlich die von Ihnen in Ihrer Frage angesprochenen AHV-Beiträge, die man bei einer Frühpensionierung an die AHV abliefern muss. Hier sind schon manche auf die Welt gekommen. Denn auch bei einer frühzeitigen Pensionierung sind die Beiträge bis zum ordentlichen Rentenalter zu entrichten. Je früher man sich pensionieren lässt, desto eher kann dies unter dem Strich ins Geld gehen, wenn man beispielsweise während mehrerer Jahre Beiträge zahlen muss.

Immerhin gibt es Möglichkeiten, dass man der Beitragspflicht in legaler Weise entkommt. Wenn jemand verheiratet ist und seine Ehepartnerin oder sein Ehepartner noch erwerbstätig ist, ist man allenfalls von der Beitragspflicht befreit. Man muss keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn der Ehemann oder die Ehefrau im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe des doppelten Mindestbeitrags entrichtet. Grundsätzlich gilt für Nichterwerbstätige aktuell ein Mindestbeitrag von 503 Franken. Der doppelte Mindestbeitrag liegt somit bei 1006 Franken.

Bei Leuten mit höherem Vermögen dürfte es sich lohnen, dass jemand wenigstens auf Teilzeitbasis erwerbstätig bleibt.

Sofern man nicht von der Beitragspflicht befreit ist, kann der zu zahlende Betrag auch deutlich höher sein als der Mindestbeitrag. Basis für die Berechnung der Beiträge von Nichterwerbstätigen ist das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen. Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Meldungen der Steuerverwaltung festgelegt. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Immerhin gibt es auch einen Maximalbeitrag. Der jährliche AHV/IV/EO-Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige entspricht 50 Mal dem Mindestbeitrag und beträgt aktuell 25´150 Franken. Je nach Konstellation kann so einiges zusammenkommen.

Gerade bei Leuten mit höherem Vermögen dürfte es sich lohnen, dass jemand wenigstens auf Teilzeitbasis erwerbstätig bleibt und ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erwirtschaftet. Mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters von 65 Jahren bei Männern und 64 bei Frauen ist aber Schluss mit der Beitragsplicht. Was das aber punkto Beitragspflicht ganz präzis heisst, kann man in den Bestimmungen der AHV nachlesen. Hier steht konkret: «Die AHV-Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird.» Die Beitragspflicht endet somit monatsgenau, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben.