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Regeln der Kantone in der Übersicht
Wie Corona sich auf die Steuererklärung auswirkt

Ob das neue Home-Office von den Steuern abgezogen werden darf, hängt vom Wohnkanton ab: Ein Software-Entwickler bei der Arbeit.
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Gewiss gibt es erfreulichere Post als die Steuererklärung, die in den kommenden Wochen in Schweizer Briefkästen landet. Ausgefüllt werden muss sie trotzdem. Wegen Corona stellt sich dieses Jahr eine Reihe neuer Fragen. Wer zum Beispiel statt wie bisher im Büro monatelang zu Hause gearbeitet hat, konnte unter anderem Geld für Verkehrsmittel und auswärtiges Essen sparen. Aufgrund der aussergewöhnlichen Situation dürfen solche mit dem Beruf verknüpften Kosten in einigen Kantonen trotzdem in der Steuererklärung als Abzug geltend gemacht werden. Dies zeigt eine Umfrage bei vier Kantonen.

Kanton Zürich

Eine einfache Lösung wählt der Kanton Zürich. Dort dürfen Steuerpflichtige ihre Berufskosten so deklarieren, als ob es die Corona-Pandemie gar nicht geben würde. Wer also im vergangenen Jahr mehrheitlich im Homeoffice gearbeitet hat, darf trotzdem Fahrkosten abziehen, so, als ob er täglich ins Büro gefahren wäre. Das gilt auch für auswärtige Verpflegung oder Aus- und Weiterbildungskosten, die ohne Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus angefallen wären. Auch weitere Pauschalabzüge für übrige Berufskosten oder Aus- und Weiterbildungskosten dürfen so geltend gemacht werden. Umgekehrt ist aber ein zusätzlicher Abzug für Kosten wie zum Beispiel einem Mietanteil für das Büro zu Hause nicht erlaubt.

Dies vereinfacht die Arbeit beim Ausfüllen der Steuererklärung wie auch bei der Kontrolle für Mitarbeitende der Steuerbehörden, da viele die gleichen Zahlen wie im Vorjahr verwenden können. Dies ist zugleich eine grosszügige Lösung für jene Angestellten, die 2020 Berufskosten einsparen konnten, ohne dass sie fürs Homeoffice viel ausgeben mussten.

Kanton Basel-Stadt

Basel-Stadt setzt im Zusammenhang mit Corona die Regeln für die Steuererklärung ähnlich um wie der Kanton Zürich: Die in Vorjahren deklarierten Kosten für Verpflegung und Arbeitsweg werden nicht gekürzt. Auch die Berufskostenpauschale bleibt unverändert. Unter gewissen Bedingungen lässt Basel-Stadt zudem Abzüge für ein Arbeitszimmer im Homeoffice zu.

Kanton Bern

Anders als in Zürich und Basel-Stadt dürfen im Kanton Bern in der Steuererklärung nur tatsächlich bezahlte Berufskosten geltend gemacht werden. Somit gilt das gleiche Prinzip wie in anderen Jahren auch. Wer also zum Beispiel mit Homeoffice Kosten einspart, darf entsprechend weniger vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Doch auch in Bern gibt es einige Corona-spezifische Anpassungen. Wer beispielsweise für den Weg vom Wohnort zur Arbeit ein SBB-Generalabonnement (GA) gekauft hat und dieses wegen Homeoffice nicht nutzen konnte, darf die Kosten dafür trotzdem abziehen. Bei Fahrkosten für das Auto müssen Steuerpflichtige üblicherweise den Nachweis erbringen, dass die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der Reisedauer «nicht zumutbar» ist. Für das Steuerjahr 2020 verzichtet die Steuerverwaltung Bern auf diesen Nachweis.

Kanton Aargau

Im Kanton Aargau steht noch nicht definitiv fest, was gilt. Mit Datum vom 8. Dezember veröffentlichte das kantonale Steueramt ein Papier zu den Folgen von Covid-19 für die Einkommenssteuer. Darin machte die Steuerbehörde einen Unterschied zwischen der «ausserordentlichen Lage» in der Zeit vom 16. März bis 21. Juni 2020 und dem übrigen Jahr. Für die vom Bundesrat beschlossene «ausserordentliche Lage» sah es steuerlich die gleichen Regeln wie im Kanton Zürich vor: Berufskosten für Fahrspesen, auswärtiges Essen oder anderes mehr dürften demnach wie üblich verrechnet werden, selbst wenn sie wegen Homeoffice gar nicht angefallen sind. Für den Rest des Jahres wären hingegen nur tatsächliche Kosten als Abzug zulässig. Doch nun hat das kantonale Steueramt dieses Papier wieder zurückgezogen. Aufgrund der kürzlich vom Bundesrat verordneten Homeoffice-Pflicht komme es zu «einer Neubeurteilung», die Anfang Februar veröffentlicht werde, teilt das Steueramt auf Nachfrage mit.

Kosten und Beiträge fürs Büro zu Hause

Neben Ausgaben für die Fahrt zum Arbeitsplatz und für auswärtiges Essen können Steuerpflichtige eine Pauschale für übrige Berufskosten abziehen. Wer nachweisen kann, dass die übrigen Berufskosten die Pauschale übersteigen, kann auch die tatsächlichen Kosten geltend machen. Wer wegen der Pandemie neu lange Zeit im Homeoffice gearbeitet hat und dafür extra ein Arbeitszimmer einrichten musste, kommt so allenfalls zu höheren Steuerabzügen. Dabei sind allerdings kantonale Unterschiede zu beachten: Unter den erwähnten Kantonen kann dies in Bern, Aargau und Basel-Stadt ein Thema sein.

Die Kriterien für den Steuerabzug eines privaten Arbeitszimmers ähneln sich in den meisten Kantonen. Voraussetzungen sind, dass das Zimmer für die berufliche Tätigkeit reserviert ist, regelmässig genutzt wird und dass im Unternehmen kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Viele Kantone berechnen den Abzug nach Anzahl Zimmer plus zwei für Küche und Bad. Bei einer 4-Zimmer-Wohnung geht die Rechnung wie folgt: Die Jahresmiete von 20’400 Franken geteilt durch 6 Zimmer ergibt einen Mietanteil von 3400 Franken, welcher in der Steuererklärung fürs Arbeitszimmer im Homeoffice abgezogen werden kann. Bei Wohneigentum kommt es zu einer entsprechenden Reduktion des Eigenmietwerts. Hinzu kommt in der Regel ein Abzug für Heizung, Reinigung und Beleuchtung des Arbeitszimmers. Da es kantonale Unterschiede geben kann, sollten Steuerpflichtige bei diesen Fragen die Erläuterungen zu ihrer Steuererklärung beachten.

Entschädigung für Kurzarbeit

Entschädigungen für Kurzarbeit werden in der Regel direkt vom Arbeitgeber ausbezahlt und sind im Lohnausweis aufgeführt, von wo das Einkommen in die Steuererklärung übernommen wird. Wer die Entschädigungen von der Ausgleichskasse erhält, muss sie separat in der Steuererklärung deklarieren.