Erster Kanton verbietet SteinwüstenAuch in Zürich sind Schottergärten bald nicht mehr zulässig
Im April sagte der Zürcher Kantonsrat definitiv Ja zu neuen Bestimmungen, die ökologischere Gärten vorschreiben. Versiegelte Flächen werden bewilligungspflichtig.
Sie sind bei vielen Hauseigentümern beliebt: Schottergärten, möglichst noch mit einer Folie unterlegt. Auf dass ja kein Grün mehr wachse, das regelmässig geschnitten oder gar gejätet werden muss.
Bloss: Ökologisch sind solche Flächen nicht, und in Zeiten des Klimawandels sorgen sie auch für eine zusätzliche Erwärmung. Weshalb Solothurn die Steinflächen als erster Kanton verboten hat. Auch im Kanton Zürich sind sie bald nicht mehr zulässig. Im April hat der Kantonsrat nach langem Ringen entsprechende neue Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz definitiv genehmigt. Nein sagte nur die SVP.
Gärten müssen ökologisch wertvoll werden
Konkret müssen Gärten und «andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs in angemessenem Umfang» künftig als ökologisch wertvolle Grünflächen hergerichtet werden. Die Versiegelung muss möglichst gering gehalten werden. Wer seinen Garten umgestaltet, braucht neu eine Bewilligung, sofern dies die Begrünung beeinträchtigt.
Zudem dürfen Gemeinden gebietsweise weitergehende Bestimmungen erlassen. Auch das ist neu. Noch vor einem Jahr scheiterte die Gemeinde Elgg mit einem Verbot von Schottergärten, weil es dafür keine gesetzlichen Grundlagen gab.
Die Paragrafen bedeuten faktisch das weitgehende Aus für neue Steingärten, jedenfalls für solche, die einzig der einfacheren Pflege dienen. Wie auch in Solothurn gilt aber: Bestehende Gärten dürfen bleiben, wie sie sind. Die neuen Vorschriften gelten nur bei Neu- und grösseren Umbauten. Auch haben die Gemeinden einen gewissen Ermessensspielraum.
Ziel: Weniger Hitze in den Siedlungen
Die Regelung ist Teil eines ganzen Pakets von Massnahmen für eine klimaangepasste Siedlungsentwicklung. Ziel ist es, mittels Begrünung die Sommerhitze in Städten und Dörfern zu mindern.
Wichtigster Punkt im revidierten Gesetz ist der Baumschutz. Gemeinden dürfen künftig den Erhalt von Bäumen mit einem Umfang von mehr als einem Meter vorschreiben. Und grosse Bäume dürfen näher an die Grenze zum Nachbarn gepflanzt werden: Der Mindestabstand ist neu vier statt wie bisher acht Meter.
Noch gilt das revidierte Planungs- und Baugesetz nicht. Nach Angaben der Baudirektion wird es voraussichtlich im vierten Quartal dieses Jahres in Kraft treten.
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