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Spiess-Hegglin: Teilsieg vor Gericht gegen den «Blick»

Jolanda Spiess-Hegglin beantwortet beim Verlassen des Zuger Kantonsgericht die Fragen der Journalisten. (10. April 2019)
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Mit seiner Berichterstattung vom Dezember 2014 rund um die Geschehnisse im Anschluss an die Landammann-Feier im Kanton Zug hat der «Blick» die Persönlichkeitsrechte von Jolanda Spiess-Hegglin widerrechtlich verletzt.

Das Zuger Kantonsgericht hat mit Urteil vom vergangenen Mittwoch die Zivilklage von Spiess-Hegglin gegen die Ringier AG als Herausgeberin des «Blicks» teilweise gutgeheissen, wie das Gericht am Freitag mitteilte.

Die Persönlichkeitsverletzung habe darin gelegen, dass Name und Bild eines mutmasslichen Opfers eines Sexualdelikts, also intime Daten, veröffentlicht worden waren, erläutert das Gericht seinen Entscheid: «An der Veröffentlichung dieser Daten bestand kein überwiegendes öffentliches Interesse.»

«Blick»-Argument überzeugt Gericht nicht

Der «Blick» hätte argumentierte, das Sexualstrafdelikt sei von Jolanda Hegglin-Spiess erfunden worden. Dieses Argument überzeugte das Kantonsgericht Zug aber nicht. «Die Frage, ob sich ein Sexualdelikt tatsächlich zugetragen hatte oder nicht, ist für die Frage, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, nicht relevant, da der ‹ Blick› zum Zeitpunkt der Namensnennung, also am 24. Dezember 2014, nicht wusste, was tatsächlich geschehen war», heisst es im Communiqué des Gerichts weiter. Die Zeitung habe bloss die Frage aufgeworfen, «ob Jolanda Spiess-Hegglin geschändet worden war». Entsprechend seien die Geschehnisse vom 20. Dezember 2014 vom Kantonsgericht nicht untersucht worden.

Weiter schreibt das Gericht zum Entscheid: «Dass es sich bei der – damals als mutmassliches Opfer bezeichneten – Person um eine Lokalpolitikerin gehandelt oder der Sexualkontakt in den Räumlichkeiten eines Restaurants an einer 'halb-öffentlichen' Feier stattgefunden hatte, wurde ebenso wenig als Rechtfertigung für die 'Blick'-Berichterstattung akzeptiert. Solche Umstände rechtfertigen die Publikation von Name und Bild mutmasslicher Opfer von Sexualdelikten nicht.»

Verhalten von Spiess-Hegglin «nicht relevant»

Für die Frage, ob mit der Publikation des Berichts eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung begangen wurde, sei nicht relevant, wie sich Jolanda Spiess-Hegglin im Nachhinein gegenüber Medien oder auf Facebook verhalten hatte.

«Wegen des seelischen Schmerzes, den Jolanda Spiess-Hegglin aufgrund des 'Blick-Berichts erfahren hatte», sprach ihr das Kantonsgericht eine Genugtuung von 20'000 Franken zu. Verlangt hatte Spiess-Hegglin 25'000 Franken.

Gericht weist Forderung nach Entschuldigung ab

Die Anträge von Jolanda Spiess-Hegglin auf Veröffentlichung einer Entschuldigung im «Blick» oder auf Verbieten künftiger Berichterstattung in diesem Zusammenhang im «Blick» wies das Kantonsgericht ab.

Nicht Gegenstand des Verfahrens seien die Forderungen auf Herausgabe des Gewinns gewesen, den der «Blick» mit der Verletzung der Persönlichkeit allenfalls erzielt hatte.

Ringier prüft Weiterzug des Urteils

Ringier nahm das Urteil zur Kenntnis, hielt aber in einer Stellungnahme fest, dass die Ansichten des Kantonsgerichts Zug in den beiden wesentlichen Punkten nicht geteilt würden. Ringier sei weiterhin der Meinung, dass die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung zu Unrecht erfolgt und entsprechend auch keine Genugtuung zuzusprechen sei. Deshalb werde ein Weiterzug ans Obergericht des Kantons Zug geprüft.

Beim Prozess geht es um einen Artikel, den der «Blick» am 24. Dezember 2014 publiziert hatte. In diesem zeigte das Boulevardblatt mit Namen und Bild die damaligen Zuger Kantonsratsmitglieder Spiess-Hegglin (Grüne) und Markus Hürlimann (SVP) und titelte: «Sex-Skandal um SVP-Politiker: Hat er sie geschändet?»

Video: Wie es zum Verfahren vor Gericht kam

SDA/cpm/ij