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Aus dem Zürcher Verwaltungsgericht
Social-Media-Eskapaden und frisiertes Dokument kosten sie den Job

Dass eine diplomierte Pflegefachfrau mehrmals Szenen vom Arbeitsplatz auf Social Media publizierte, kam bei ihren Vorgesetzten nicht gut an.  
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Wahrscheinlich war die Szene bloss lustig gemeint, die das Verwaltungsgericht in einem kürzlich publizierten Urteil beschreibt: Im April 2020 stellte eine diplomierte Pflegefachfrau ein Foto auf Facebook. Das Bild zeigte die heute 34-Jährige, wie sie einer Kollegin eine Spritze an den Mund führt, als würde sie ihr die Lippen aufspritzen wollen. 

Ihre Vorgesetzte und die Leiterin Pflege fanden die Aktion allerdings weniger lustig respektive «untragbar», vor allem weil auf dem Bild die offizielle Arbeitskleidung des Klotener Pflegezentrums zu erkennen war. Wenn sich so etwas wiederhole, drohten sie ihr damals, müsse sie mit personalrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Tanzen und Posieren bei der Medikamentenkontrolle

Prompt war neun Monate später eine Verwarnung mit sechsmonatiger Bewährungsfrist fällig. Denn wieder war die Pflegefachfrau auf Social Media zu weit gegangen. Diesmal zeigte sie in ihrem Whatsapp-Status ein Video, das sie in Arbeitskleidung beim Kontrollieren der Medikamente zeigte: «Im Hintergrund lief laute Musik, die Beschwerdeführerin tanzte und posierte, während sie die Medikamente kontrollierte», heisst es im Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts. Gefilmt hatte eine ihr unterstellte Mitarbeiterin, und das zu einem Zeitpunkt, an dem die Pflegefachfrau die Tagesverantwortung hatte.  

Zum endgültigen Bruch zwischen der Heimleitung und der Mitarbeiterin, die seit 2017 im Klotener Pflegeheim gearbeitet hatte, kam es aber erst einige Wochen später: Für eine Weiterbildung zur zertifizierten Kursleiterin benötige die Pflegefachfrau dringend den Nachweis, dass sie im Job während 100 Stunden Gruppen von mindestens drei Personen unterrichtet habe. Die Ausbildungsverantwortliche gestand ihr aber nur den Beleg für 50 Stunden Lehrtätigkeit im 1:1-Setting zu.

Kurzerhand bastelte sich die Angestellte darauf im März den Nachweis für die 100 Stunden und kreierte dafür ein Dokument, auf dem die offiziellen Logos des Pflegezentrums und der Stadt Kloten prangten. Unterschreiben liess sie die frisierte Bestätigung von einer anderen diplomierten Pflegefachfrau.

Diese meldete die Aktion allerdings ihrer Chefin, und die Sache nahm für die Pflegerin ein böses und vor allem sehr teures Ende. Denn sie verlor per Ende Oktober 2021 wegen mangelnden Vertrauens nicht nur ihre Arbeitsstelle. Das Pflegezentrum verlangte von der Ex-Mitarbeiterin auch noch über 18’000 Franken zurück. Grund: Die Frau hatte sich berufsbegleitend bei vollem Lohn zur diplomierten Pflegefachfrau HF ausbilden lassen und war dafür eine dreijährige Rückzahlungsverpflichtung eingegangen, falls das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet.

Stadtrat schlug sogar noch 6000 Franken drauf

Sowohl gegen die Kündigung als auch die Rückzahlung der Ausbildungskosten wehrte sich die heute 34-Jährige über mehrere Instanzen und verlangte stattdessen eine Entschädigung von drei Monatslöhnen. Ohne Erfolg: Erst der Stadtrat Kloten, dann der Bezirksrat Bülach und jetzt auch das kantonale Verwaltungsgericht liessen die Frau abblitzen. Die Beschwerden erwiesen sich sogar als Eigengoal, weil der Stadtrat Kloten den rückzahlbaren Betrag neu auf 24’128.40 Franken festsetzte.

Das Zürcher Verwaltungsgericht lässt in seinem nun publizierten Urteil kein gutes Haar am Verhalten der Pflegefachfrau: Ihre Aussage, dass sie die erforderlichen 100 Stunden für den Lehrnachweis geleistet habe, sei inhaltlich nicht überzeugend und unglaubhaft. Mit dem selbst erstellten, offiziell wirkenden Dokument samt Logos habe sie die Treuepflicht in erheblicher Weise verletzt.

Auch auf der teuren Rechnung für die Ausbildungskosten bleibt die Pflegefachfrau sitzen. Da die Beschwerdeführerin den Vertrauensverlust verursacht habe, argumentiert das Gericht, habe sie «berechtigten Anlass zur Kündigung gegeben».