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Freistellung wegen Maskenverweigerung
Berufsschullehrerin wurde zu Recht entlassen

Eine Zürcher Berufsschullehrerin war nicht einverstanden mit der Maskentragpflicht an Berufsschulen während der Corona-Pandemie. (Symbolbild)
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Der Kanton Zürich kündigte einer Berufsschullehrerin im Januar 2021, weil sie die damals geltende Maskentragpflicht im Unterricht gegenüber den Schülerinnen und Schülern infrage gestellt haben soll. Das Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde der Betroffenen gegen die Kündigung abgewiesen.

Die langjährige Französischlehrerin an einer Berufsschule im Kanton Zürich soll sich gemäss dem kürzlich publizierten Urteil des Verwaltungsgerichts nicht nur geweigert haben, die Maskentragpflicht im Unterricht durchzusetzen, sondern im Unterricht auch Stimmung gegen das Maskentragen gemacht haben.

Der Streit zwischen der Lehrerin und ihren Vorgesetzten führte schliesslich im Januar 2021 zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende August 2021. Dagegen erhob die Betroffene Beschwerde und forderte Entschädigungen von insgesamt 160'000 Franken vom Kanton. Sie machte geltend, die Kündigung sei missbräuchlich gewesen.

Vertrauensverhältnis zerstört

Der Regierungsrat hiess ihren Rekurs teilweise gut und gewährte ihr eine Entschädigung in der Höhe eines Monatslohns. Damit gab sich die Beschwerdeführerin nicht zufrieden und gelangte ans Verwaltungsgericht.

Gemäss dem Gericht verletzte die Berufsschullehrerin mit ihrem Verhalten die Dienst- und Treuepflicht. Da sie sich im Konflikt mit der Berufsschule zudem uneinsichtig und nicht gesprächsbereit gezeigt habe, sei auch das Vertrauensverhältnis zerstört worden. Die Kündigung sei deshalb zu Recht erfolgt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig, es wurde bereits ans Bundesgericht weitergezogen.

ema/SDA