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Bauprojekt neben Hallenbad
Rekurs gegen 60 Seniorenwohnungen in Männedorf scheitert

Die bisherige Alterssiedlung (gelbes Gebäude) soll ersetzt werden. Im Grünbereich daneben, wo sich auch das Fischottergehege (links im Bild) befindet, ist zudem ein zweiter Bau vorgesehen.
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Der Abstimmungskampf war intensiv: Über 5500 Flyer gegen das Projekt flatterten in die Männedörfler Haushalte. Anwohnerinnen und Anwohner machten im vergangenen Jahr mobil gegen einen privaten Gestaltungsplan, der an der Haldenstrasse direkt gegenüber dem Hallenbad 60 neue Seniorenwohnungen ermöglichen soll.

Obwohl im März 2021 mehr als zwei Drittel der Stimmberechtigten die Vorlage angenommen hatten, ging der Kampf auch danach weiter – nun aber nicht mehr in der Öffentlichkeit, sondern im Hintergrund. Wie erst jetzt bekannt wird, haben mehrere Nachbarn einen Rekurs eingereicht, nachdem der Kanton Zürich in einem nächsten Schritt den Gestaltungsplan genehmigt hatte.

Fischotter werden zügeln

Ein Gestaltungsplan steckt die groben Eckwerte einer Überbauung ab. Und er ermöglicht Bauprojekte, die grösser sind, als es die reguläre Bau- und Zonenordnung üblicherweise zulässt. Genau dies ist den Anwohnern ein Dorn im Auge. Sie halten das Projekt der Stiftung Seniorenwohnungen, das stellenweise fünf Etagen vorsieht, für überdimensioniert.

Auch vor dem Baurekursgericht haben sie dies bemängelt. Dieses hat kürzlich seinen Entscheid im Streitfall publik gemacht. Es weist den Rekurs ab, nachdem es einen Augenschein vor Ort vorgenommen hat.

Die umstrittene Parzelle ist heute nur teilweise überbaut. Im Osten gehört der Stiftung bereits eine Überbauung mit Alterswohnungen, die 1976 gebaut wurde und ersetzt werden soll. Auf dem westlichen Teil des Landes befindet sich hingegen noch viel Grünraum sowie das Fischottergehege, das ein lokaler Verein unterhält. Hier soll ein zweiter Neubau entstehen. Das Gehege muss deshalb weichen. Der Verein hat aber beim Spital Männedorf einen neuen Standort gefunden.

Sorge ums Ortsbild

Die gesamte Parzelle umfasst knapp 8200 Quadratmeter, ist also etwas grösser als ein Fussballfeld. Da sie an die Kernzone grenzt, sei eine gute Einordnung ins Ortsbild wichtig, argumentierten die Rekurrenten gegenüber dem Baurekursgericht. Das Projekt aber «rage rücksichtslos in die gewachsenen, kleinmassstäblichen Strukturen der Kernzonen hinein».

Die vorgesehenen Bauten werden maximal fünf Etagen haben.

Die Nachbarn monierten zudem, die notwendigen Grenzabstände würden nicht eingehalten und Gebäudelänge und -höhe sowie das Bauvolumen seien zu gross. Hinzu komme, dass die Parzelle nicht nur in der Wohnzone liege.

Der westliche Teil – dort, wo sich der Parkplatz befindet, den Besucherinnen und Besucher des Hallenbads nutzen – ist in der Zone für öffentliche Bauten. Dieser dürfe nicht für Wohnzwecke verwendet werden, sondern müsse erhalten bleiben. Folglich dürfe die entsprechende Fläche nicht der Ausnützung des Grundstücks zugerechnet werden. Dadurch würde das zulässige maximale Bauvolumen verringert.

Streit ist noch nicht entschieden

All diese Argumente zerlegt das Baurekursgericht in seinem schriftlichen Urteil. Zur massgeblichen Grundfläche gehörten grundsätzlich auch Verkehrsflächen wie der Parkplatz, schreibt es. Und das Gesamtvolumen der geplanten Überbauung betrage mit dem Gestaltungsplan lediglich 13 Prozent mehr, als normalerweise zulässig sei. «Die mit dem Gestaltungsplan zusätzlich geschaffenen Ausnützungsmöglichkeiten erweisen sich demnach entgegen der rekurrentischen Auffassung als sehr moderat.»

Ähnlich verhält es sich aus Sicht des Gerichts mit den Gebäudelängen und -höhen. Der Gestaltungsplan lässt beispielsweise eine Gebäudelänge von 60 statt nur 40 Metern zu. Das Gericht verweist aber auf bereits bestehende Bauten in unmittelbarer Nähe, die ebenfalls deutlich länger seien – etwa das Hallenbad. Die bereits bestehende Alterssiedlung hat überdies eine vergleichbare Höhe wie die geplante.

Weiter hält das Gericht fest, dass «die Schaffung von altersgerechtem und preisgünstigem Wohnraum an gut erschlossener Lage auch im öffentlichen Interesse» sei. Eine Siedlungsentwicklung nach innen sowie ein haushälterischer Umgang mit dem Boden entsprächen zudem den Zielen der Raumplanung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Noch läuft die Frist, binnen derer die Rekurrenten den Entscheid ans Verwaltungsgericht weiterziehen könnten. Ob sie dies tun, war am Dienstag nicht in Erfahrung zu bringen. Unabhängig davon stünden ihnen weitere Rekursmöglichkeiten offen – dann nämlich, wenn die Stiftung das konkrete Baugesuch einreicht. Auch dann könnten die Anwohner Einsprache erheben und das Projekt zumindest verzögern.

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