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Urteil von 2019 bestätigt
Schlappe für Raiffeisen vor dem Bundesgericht

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Raiffeisen Schweiz ist vor Bundesgericht mit ihrem Vorhaben gescheitert, einen Aktientauschvertrag aus der Ära Pierin Vincenz für ungültig erklären zu lassen. Die Lausanner Richter bestätigen ein Urteil des St. Galler Handelsgerichts vom Juli 2019. Der Entscheid sei eine Watsche, so ein Wirtschaftsanwalt. Doch werde dem laufenden Strafverfahren durch das Urteil des Bundesgerichts nichts vorweggenommen.

Laut Raiffeisen Schweiz betreffe der Entscheid prozessuale Fragestellungen. «Inhaltlich hält Raiffeisen Schweiz an ihren Ansprüchen fest und wird diese gerichtlich weiterverfolgen», so eine Sprecherin. Aus den angefochtenen Verträgen können für Raiffeisen aber weitere finanzielle Folgen entstehen. Wie es um diese Forderungen steht, kommentiert die Bank nicht.

Bank argumentierte mit «Willensmangel»

Konkret wollte Raiffeisen gerichtlich feststellen lassen, dass der im März 2012 zwischen ihr und der Beteiligungsfirma Aneco geschlossene Aktientauschvertrag ungültig ist, weil die Bank nicht über hintergründige Beteiligungsverhältnisse aufgeklärt worden sei.

Gemäss Raiffeisen lag bei Vertragsabschluss ein sogenannter Willensmangel vor. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass über ein Treuhandverhältnis eine versteckte Beteiligung von Beat Stocker und dem damaligen Bankchef Pierin Vincenz bestanden habe. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Stocker war damals im Mandatsverhältnis für Raiffeisen tätig. Nach dem Tauschvertrag wurden weitere darauf basierende Verträge geschlossen, die Raiffeisen ebenfalls rückgängig machen will.

Der ehemalige Raiffeisen-Chef Pierin Vincenz.

Der Aktientausch lief folgendermassen ab: Raiffeisen war 2012 die alleinige Eigentümerin der KMU Capital. Sie übergab Peter Wüst sowie der Aneco und deren Besitzer Andreas Etter 40 Prozent dieser Aktien und erhielt dafür von der Aneco 60 Prozent der Aktien der Investnet. 2015 verkaufte Raiffeisen die beiden 60-Prozent-Beteiligungen an die neu gebildete Investnet Holding. An dieser waren Etter, Wüst und Vincenz beteiligt.

Mit der gerichtlichen Feststellung, dass der Aktientauschvertrag mit der Aneco ungültig ist, wollte Raiffeisen eine verbindliche Grundlage schaffen. Sprich, indem dieser erste Aktientauschvertrag für nichtig erklärt worden wäre, hätte Raiffeisen auch alle Geschäfte, die infolge dieses ersten Vertrags abgeschlossen worden waren, annullieren lassen wollen. Die Folge der juristischen Schlappe ist nun, dass Raiffeisen jeden einzelnen Vertrag anfechten muss.

Voraussetzungen nicht erfüllt

Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen trat auf die Klage nicht ein, weil es die rechtlichen Bedingungen nicht erfüllt sah. Das Bundesgericht bestätigt diese Sichtweise. Eine Feststellungsklage sei nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Das Bundesgericht hat festgehalten, dass Raiffeisen auf die Herausgabe der Aktien klagen muss. Sind diese nicht mehr bei der Aneco, stehe ihr ein Anspruch wegen Bereicherung gegen die Beklagte zu.

Laut Bundesgericht ist hinzunehmen, dass sich verschiedene Gerichte mit den umstrittenen Verträgen werden beschäftigen müssen und es hinsichtlich der grundlegenden Frage zur Gültigkeit des Aktientauschvertrags zu unterschiedlichen Urteilen kommen kann.

SDA