Lügen und «illoyales Verhalten»: Lohnkürzung und Rüffel für Lauber
Die Aufsichtsbehörde geht mit Michael Lauber hart ins Gericht. Der Bundesanwalt habe die Amtspflichten «erheblich verletzt».
Die Worte könnten kaum klarer sein: Bundesanwalt Michael Lauber habe «mehrfach die Unwahrheit gesagt, illoyal gehandelt, den Code of Conduct der Bundesanwaltschaft verletzt und die Untersuchung behindert». Weiter falle Lauber durch «Uneinsichtigkeit auf» und zeige «im Kern ein falsches Berufsverständnis». Das schreibt am Mittwoch die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA), als sie über den Abschluss ihrer Disziplinaruntersuchung gegen Lauber informiert.
Wie diese Zeitung berichtet hat, kürzt die AB-BA Lauber deshalb den Lohn während eines Jahres um acht Prozent. Mehr als die rund 25'000 Franken Lohneinbusse dürfte Lauber aber die Schmach schmerzen, die ihm seine Aufseher bereiten. Dass ein Bundesanwalt von der AB-BA in so scharfem Ton zurechtgewiesen wird, ist noch nie vorgekommen. Untersuchungsleiterin bei der AB-BA war Bundesrichterin Alexia Heine (SVP).
Sechs Amtspflichtverletzungen
Konkret hat die AB-BA folgende sechs Amtspflichtverletzungen festgestellt, wobei die ersten beiden am schwersten zu gewichten seien:
1. Lüge: Michael Lauber habe «wissentlich und willentlich» gegenüber der AB-BA, dem Parlament und der Öffentlichkeit mehrfach die Unwahrheit gesagt. Dies bezüglich des dritten Geheimtreffens mit Fifa-Boss Gianni Infantino vom Juni 2017. Lauber hatte wiederholt gesagt, dass es nach dem zweiten ursprünglich bekannt gewordenen Treffen mit Infantino vom April 2016 keine weiteren Treffen mehr gegeben habe.
2. Illoyales Verhalten: Lauber habe die AB-BA als seine direkte Aufsichtsbehörde nach Eröffnung des Disziplinarverfahrens «öffentlich in Misskredit» gebracht. Dabei geht es wohl unter anderem um Äusserungen, die Lauber an einer Medienkonferenz im letzten Mai gemacht hat, in der er seine Aufseher frontal angriff und die Legitimität der Untersuchung infrage stellte.
3. Fehlende Protokollierung: Entgegen den Vorgaben der Strafprozessordnung unterliess es Bundesanwalt Lauber, Protokolle von den drei Treffen mit Fifa-Boss Gianni Infantino erstellen zu lassen.
4. Mögliche Amtsgeheimnisverletzung: Weil an zwei der drei Treffen ein aussenstehender Freund von Infantino dabei war, der Walliser Staatsanwalt Rinaldo Arnold, wurde die «Gefahr einer Amtsgeheimnisverletzung geschaffen». Denn an den Treffen seien «verfahrensrelevante Themen» besprochen worden.
5. Schlechte Verfahrensführung: Lauber habe sich «nicht in einer seiner Funktion angemessenen Weise um die Verfahren» rund um die Fifa gekümmert. Das habe dazu geführt, dass die Ressourcen der Bundesanwaltschaft nicht wirksam eingesetzt worden seien.
6. Behinderung der Untersuchung der AB-BA: Lauber habe «persönlich» und «direkt» Einfluss auf die Behandlung der Auskunftsbegehren der AB-BA bei der Bundesanwaltschaft genommen und so dafür gesorgt, dass diese «teilweise widerrechtlich abgewiesen und verschleppt» worden seien. Zudem habe er seine Mitarbeiter vor Befragungen der AB-BA instruiert und sie in einen Loyalitätskonflikt gebracht, indem er Rechtsbeistände auf Kosten der Bundesanwaltschaft angeboten habe. Zudem habe Lauber auch persönlich die Kostenübernahme seiner eigenen Rechtsbeistände durch die Bundesanwaltschaft angeordnet. Damit habe er den Code of Conduct der Bundesanwaltschaft verletzt.
Noch nicht rechtskräftig
Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigte die AB-BA, dass Lauber grobfahrlässig, teilweise fahrlässig gehandelt habe. Zudem habe er auch noch während der Disziplinaruntersuchung gravierende Pflichtverletzungen begangen. Sanktionsmindernd sei ins Gewicht gefallen, dass keine Hinweise aufgetaucht seien, wonach Lauber unrechtmässig Geld-, Sach- oder Personaldienstleistungen empfangen habe, schreibt die AB-BA.
Die Verfügung der AB-BA ist noch nicht rechtskräftig und kann von Bundesanwalt Lauber am Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. In einer kurzen Stellungnahme weist die Medienstelle der Bundesanwaltschaft darauf hin, dass die Verfügung der AB-BA «kein abschliessender Befund» sei und «einer gerichtlichen Überprüfung standhalten» müsse. Bundesanwalt Lauber behalte sich alle rechtlichen Schritte vor. Weitergehende Fragen beantwortete die Medienstelle nicht.
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