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Leserinnen und Leser fragen
Ich habe gekündigt: Wann erhalte ich Arbeitslosengeld?

Auch bei einem schlechten Klima am Arbeitsplatz gilt eine Stelle als grundsätzlich zumutbar. 
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Ich habe gekündigt – wann erhalte ich Arbeitslosenentschädigung?

Das Arbeitsverhältnis zu meinem Vorgesetzten ist zu einer unerträglichen Belastung geworden. Nun habe ich auf Ende Jahr gekündigt und keine Stelle in Aussicht. Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung? Und muss ich die Vorgaben beim RAV auch dann noch erfüllen, wenn ich bald eine neue Stelle antreten kann?

Wer die Stelle von sich aus kündigt, muss sich etwas gedulden, bis ihm die Arbeitslosenkasse Geld auszahlt. Wird ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit gekündigt, liegt rechtlich ein schweres Verschulden vor. In diesem Fall sind 31 bis 60 Einstelltage möglich – das ist die Wartefrist bis zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes. Dabei geht es um Werktage, bei 60 Tagen sind das rund drei Monate.

In der Praxis wird die Wartefrist eher streng umgesetzt: Wegen eines schlechten Klimas oder Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten gilt eine Stelle grundsätzlich als zumutbar, wie das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich mitteilt. Bei einer schwierigen Arbeitsplatzsituation ist aber trotzdem eine Reduktion der Arbeitstage möglich – die Arbeitslosenkasse hat bei dieser Frage einen Ermessensspielraum.

Auch wenn Sie eine neue Stelle in Aussicht haben, müssen Sie sich weiterhin um eine kurzfristige Arbeit zur Überbrückung bis zur Festanstellung bemühen. Nur so haben Sie nach Ablauf der Einstelltage weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Pflicht zur Stellensuche entfällt laut Amt für Wirtschaft und Arbeit erst, wenn diese Bemühungen «nicht mehr zur Schadensminderung beitragen können». Das wäre ungefähr im letzten Monat vor Antritt einer verbindlich zugesicherten Dauerstelle der Fall.

Geht das Erbe an meine Enkel, wenn die Tochter es ausschlägt?

Meine Tochter hat Schulden. Ich erwäge, in möglichst grossem Umfang ihre zwei Kinder zu begünstigen. Meine Tochter sagt, sie würde den Pflichtteil ausschlagen, der ihr nach Gesetz zusteht. Erhalten dann die Enkelkinder auch den Pflichtteil?

Ja, wenn Ihre Tochter den Pflichtteil ausschlägt, geht dieser an die beiden Enkelkinder. Denn wenn jemand ein Erbe ausschlägt, wird der Nachlass verteilt, als ob diese Person nicht existieren würde.

Nach aktuellem Recht stünden nebst dem Ehegatten auch den Eltern Pflichtteile zu. Mit dem revidierten Erbrecht entfällt ab 2023 der Pflichtteil für die Eltern. Doch in Ihrem Fall scheint das ohnehin keine Rolle zu spielen, sodass die Enkel das gesamte Erbe erhalten, wenn Ihre Tochter es ausschlägt.

Als Alternative zum Vorschlag Ihrer Tochter gibt es den Erbvertrag. Bei einem Notar und im Beisein von zwei Zeugen könnten Sie damit den Verzicht Ihrer Tochter schriftlich festhalten und gleichzeitig Ihre Enkel als alleinige Erben einsetzen.

Aufgrund ihrer Praxiserfahrung empfiehlt Simone Mülchi, Präsidentin des Verbands Berner Notare, diese Variante vorzuziehen. Dieser Weg ist zwar etwas aufwendiger, er schafft aber Sicherheit, dass Ihr Wille wie gewünscht umgesetzt wird. Manchmal reichen schon Nachlässigkeiten wie das Verpassen der dreimonatigen Frist zur Ausschlagung des Erbes, damit es anders herauskommt.