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Kollision von 2014 in Wolfenschiessen
Gericht lehnt Entschädigung nach tödlichem Unfall ab

Beim Unfall in Wolfenschiessen im Kanton Nidwalden kamen drei Menschen ums Leben. Das Zürcher Handelsgericht lehnte kürzlich eine Genugtuungsforderung ab. 

Das Zürcher Handelsgericht hat eine Geldforderung nach der tödlichen Kollision eines Kleinbusses mit einem Zug in Wolfenschiessen im Jahr 2014 abgelehnt. Die Witwe des Unfallfahrers verlangte von der Haftpflichtversicherung Geld für seinen Verlust.

Beim Unglück auf einem lediglich mit einem Andreaskreuz gesicherten Bahnübergang waren drei israelische Touristen gestorben. Fünf weitere waren schwer verletzt worden.

Wie aus einem kürzlich publizierten Urteil des Zürcher Handelsgerichts hervorgeht, kann die Witwe des Unfallfahrers keine Ansprüche für seinen Schaden machen, da er für den Unfall verantwortlich gewesen sei. Die Forderung über 70'000 Franken lehnt das Gericht ab. Der Witwe, die damals schwer verletzt worden war, hatte die Versicherung hingegen 100'000 Franken für den eigenen Schaden zugesprochen.

Grobfahrlässig gehandelt

Das Zürcher Gericht, die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Sitz der Versicherung, stützt sich auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden und den Bericht der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (Sust). Daraus ergibt sich, dass der Fahrer des Kleinbusses beim Queren des Bahnübergangs grobfahrlässig gehandelt habe, auch wenn er ortsunkundig war. Den Lokführer treffe keine Schuld am Unfall.

Der Fahrer hätte sich demnach absichern müssen, ob ein Zug entgegenkommt. Das Argument der Klägerin, dass der Übergang unübersichtlich und schlecht gesichert gewesen sei, weist das Gericht zurück. Auch dass es im Kleinbus laut und die Sicht schlecht gewesen sei, könne nicht geltend gemacht werden. Der Fahrer sei dafür verantwortlich, dass die Fahrgäste seine Aufmerksamkeit nicht stören, heisst es im Urteil.

Urteil kann weitergezogen werden

Die Versicherung habe den Beweis erbringen können, dass sie nicht verpflichtet sei, zu zahlen, schreiben die Richter. Dies weil der Kleinbus keine Fehler aufwies und der Fahrer den Unfall grobfahrlässig verschuldet habe.

Der Versicherung spricht das Gericht 12'400 Franken zu. Bezahlen muss diese die Klägerin ebenso wie die Gerichtsgebühr von 9500 Franken. Das Urteil kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.

SDA/fal