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Erwerbsersatz für Härtefälle
Geld für Taxifahrer, aber nicht für Ärzte

Selbstständige Taxifahrer sollen neu von einem Erwerbsersatz profitieren können.
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Der Druck aus dem Parlament hat schnell gewirkt. Der Bundesrat hat beschlossen, dass Selbstständigerwerbende auch dann einen Erwerbsersatz erhalten, wenn ihr Geschäft nur indirekt von der Corona-Krise betroffen ist und nicht ausdrücklich untersagt wurde. Der Bundesrat will damit «Härtefälle» vermeiden, wie er in einer Mitteilung schreibt.

Die Entschädigung beträgt 196 Franken pro Tag, also maximal 5880 Franken pro Monat. Sie wird rückwirkend ab dem 17. März und maximal zwei Monate ausbezahlt. Voraussetzung für die Entschädigung ist auch, dass das Erwerbseinkommen mindestens 10’000 Franken, aber nicht mehr als 90’000 Franken beträgt. Das bedeutet, dass selbstständig tätige Taxifahrer oder Bauernbetriebe vom Entscheid profitieren können, die allermeisten Ärzte hingegen nicht. Medisuisse, die AHV-Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Chiropraktiker, erachtet die Einkommensgrenze als unzulässig und will dazu verschiedene Pilotprozesse anstrengen, um die Rechtmässigkeit und die Auslegung der Verordnungen gerichtlich zu prüfen, wie sie auf ihrer Website schreibt.

Der Verband der Selbstständigerwerbenden zeigte sich hingegen erleichtert über den Entscheid des Bundesrates. Damit werde die bisherige «krasse Diskriminierung der Selbstständigerwerbenden» beseitigt, die über keine Aktiengesellschaft oder GmbH verfügten. Der Bundesrat habe so «Tausende von Existenzbedrohungen» abgewendet. Die Einkommenslimiten will der Verband allerdings ebenfalls noch genauer unter die Lupe nehmen. Es könne sein, dass genau damit wieder Härtefälle geschaffen würden.

Gleichzeitig hat der Bundesrat die Erwerbsausfallentschädigung für Eltern noch einmal ausgeweitet. Eltern von Kindern mit einer Beeinträchtigung erhalten sie neu nicht nur für Kinder bis zum 12. Altersjahr, sondern auch für solche bis 20. Anspruchsberechtigt sind Eltern, deren Kinder in eine Sonderschule gehen oder einen Intensivpflegezuschlag der Invalidenversicherung erhalten. Die beiden Massnahmen werden die Bundeskasse gemäss Schätzung des Bundesrates 1,3 Milliarden Franken kosten.

Massnahmen gegen Konkurse

Ebenfalls hat der Bundesrat weitere Massnahmen beschlossen, damit es wegen des Coronavirus nicht zu einer Konkurswelle kommt, welche Tausende von Arbeitsplätzen vernichten könnte. Einerseits hat er Firmen, die per Ende 2019 gesund waren und bei denen Aussicht auf Erholung besteht, von der Pflicht entbunden, bei drohender Überschuldung Konkurs anzumelden. Eine Nachlassstundung bleibt allerdings weiter möglich, wenn keine konkrete Aussicht auf eine Rückzahlung der Schulden besteht. Der Bundesrat hat die Voraussetzungen dafür sogar gelockert.

Andererseits hat der Bundesrat eine befristete Stundung für kleine und mittlere Unternehmen eingeführt, die durch die Corona-Krise in Liquiditätsengpässe geraten sind. So soll Firmen in Schwierigkeiten eine vorübergehende Stundung von drei Monaten gewährt werden, ohne dass sie einen Sanierungsplan vorlegen müssen. Die Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden. Die Stundung gilt allerdings nicht für Löhne. Diese sind weiterhin voraussetzungslos geschuldet. Für beide Massnahmen hat der Bundesrat eine Konsultation durchgeführt, bei der die betroffenen Kreise die Stossrichtung des Bundesrates grossmehrheitlich unterstützt haben.

Videokonferenzen für die Justiz

Damit der Justizbetrieb nicht weiter behindert wird, hat der Bundesrat in der Verordnung präzisiert, wie ein Gericht Verfahren mit Video- oder Telefonkonferenzen durchführen kann. Das Ziel sei, den Justizbetrieb auch unter den schwierigen Umständen aufrechtzuerhalten. Der Bundesrat will, dass Datenschutz und Datensicherheit weiterhin gewährleistet bleiben. Für den Einbezug von Kindern bleibt der Einsatz von Video- oder Telefonanhörungen ausgeschlossen.