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Europäischer Gerichtshof
Asbest-Opfer: Schweiz muss Hinterbliebenen Genugtuung zahlen

Der Europaeische Gerichtshof fuer Menschenrechte EGMR in Strassburg am 23. Oktober 2018.
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Hinterbliebene eines an Krebs Erkrankten konnten ihre Ansprüche wegen Verjährung nicht durchsetzen. Wie in anderen Fällen brach die Krankheit erst nach Ablauf der früher geltenden absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren aus. Der Erkrankte machte seine Ansprüche noch selbst geltend, verstarb aber 2006 während des laufenden Verfahrens.

Seine Ehefrau und sein Sohn führten die Sache weiter. Das Bundesgericht wies ihre Genugtuungsforderung im November 2019 mit Verweis auf die Verjährung ab.

Schweiz wegen langer Verfahrensdauer verurteilt

Die Lausanner Richter hatten die Revision des Verjährungsrechts abgewartet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Schweiz deshalb zudem wegen der langen Verfahrensdauer verurteilt.

Der Verstorbene lebte in seiner Kindheit von 1961 bis 1972 in unmittelbarer Nähe des Eternit-Fabrikgeländes in Niederurnen GL in einem Haus, das der Eternit AG gehörte.

SDA/pash