Der Referenzzins sinkt – so können Sie profitieren
Das ist ein Freudentag für die Mieter: Erstmals seit knapp drei Jahren wird der Richtwert für Mieten gesenkt. Sechs Fragen und Antworten.
Der Grundsatz funktioniert so: Basiert der Mietzins auf einem höheren als dem aktuellen Referenzzinssatz, steht dem Mieter eine Senkung des Nettomietzinses um einen festen Prozentsatz zu. Die wichtigsten Fragen:
Was ist der Referenzzinssatz?
Bei dem vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) gestellten Referenzzinssatz handelt es sich um den Durchschnittszinssatz, mit dem die Hypotheken auf Schweizer Immobilien verzinst sind. In den letzten Jahren sank das Zinsniveau für Hypotheken. Und nun wird erstmals seit Sommer 2017 auch der Referenzzinssatz von 1,5 auf 1,25 Prozent nach unten angepasst. Seit 2008 ist dies die neunte Anpassung.
Was bedeutet die Senkung für Mieterinnen und Mieter?
Mieter haben nun grundsätzlich Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. In einem ersten Schritt ist aber zu prüfen, ob der Mieter diesen Anspruch auch geltend machen kann. Dies ist zum Beispiel auf der Internetseite des Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz mit dem Mietzinsrechner möglich. Bei einem Rückgang des Referenzzinssatzes um ein Viertelprozent liegt der Senkungsanspruch bei 2,91 Prozent. Diese Formel wurde vom BWO erarbeitet und festgelegt. Wer also beispielsweise einen Nettomietzins von monatlich 1000 Franken zahlt, kann theoretisch mit einer Reduktion von 29,10 Franken rechnen. Insgesamt entspreche die Senkung des Referenzzinssatzes um ein Viertelprozent dem Volumen von einer Milliarde Franken an Mietzinsen in der Schweiz, sagt Natalie Imboden, Generalsekretärin Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz.
Gemäss Comparis können Mieter einer 4-Zimmer-Wohnung in der Stadt Zürich zum Preis von 2'000 Franken bis zu 700 Franken pro Jahr sparen, wie das Unternehmen in einer Mitteilung schreibt. «Der Senkungsanspruch kann noch stärker ausfallen, wenn der aktuelle Mietzins auf einem Referenzzinssatz von zwei oder mehr Prozent beruht», so Comparis-Finanzexperte Frédéric Papp.
Was müssen Mieter für die Mietreduktion tun?
Wer profitieren will, muss sich selber um eine Reduktion kümmern. Denn viele Vermieter geben die Senkung nicht von sich aus weiter. «Wichtig zu bemerken ist, dass es sich hierbei nicht um ‹Goodwill ›oder ein Geschenk handelt, sondern um einen Anspruch der Mietenden», sagt Fabian Gloor vom Mieterverband Schweiz. Wer eine Mietreduktion geltend machen will, tut dies am besten in einem Schreiben an seinen Vermieter.
Hat jeder Mieter Anspruch auf eine Mietreduktion?
Anspruch schon, allerdings nicht unbedingt auf die gesamten 2,91 Prozent. Denn der Vermieter darf 40 Prozent der Teuerung, gestiegene Unterhalts- und Betriebskosten sowie allfällige Investitionen gegen die geforderte Reduktion aufrechnen. Diese Verrechnung ist laut Gloor aber nur zulässig, wenn der Vermieter dafür genaue Belege vorlegen kann. Doch es kann passieren, dass ein Mieter nicht in den vollen Genuss einer Mietreduktion kommt.
Ab wann wird die Mietreduktion wirksam?
Der Mieter kann die Mietzinssenkung erst auf den nächsten Kündigungstermin verlangen. Er muss seinem Vermieter also vor Beginn der im Mietvertrag vereinbarten Kündigungsfrist informieren. Wer die Frist verpasst, muss bis zum nächsten Kündigungstermin warten und bezahlt bis dahin den bisherigen Mietzins. Der Vermieter muss innert 30 Tagen zum Antrag des Mieters Stellung nehmen.
Was können Mieter tun, falls der Vermieter den Antrag ablehnt?
Lehnt der Vermieter die Senkung ab, kann sich der Mieter mit seinem Antrag innert 30 Tagen an die vor Ort zuständige Schlichtungsstelle richten. Das Verfahren vor einer Schlichtungsbehörde ist kostenlos. Auch wenn der Vermieter gar nicht antwortet, empfiehlt sich ein Gang zur Schlichtungsstelle. In diesem Fall muss das Schreiben dort spätestens innerhalb von 60 Tagen nach dem Versand des Briefs an den Vermieter eingereicht werden.
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