Abstimmung KonzernverantwortungDie drei Täuschungsmanöver der Initianten
Ob zur Beweislastumkehr, zur Haftung für Lieferanten oder zu Ausnahmebestimmungen für KMU: Die Urheber der Konzernverantwortungsinitiative haben ihre Erklärungen zum Initiativtext entschärft.
Der Abstimmungskampf über die Konzernverantwortungsinitiative kommt in die heisse Phase. Zu den umstrittenen Punkten zählen vor allem die von den Gegnern behauptete Beweislastumkehr, die Definition, was ein «kontrolliertes Unternehmen» ist, für das eine Firma in der Schweiz angeklagt werden kann, und ob kleine und mittlere Unternehmen von der Sorgfaltspflicht befreit werden können.
In allen drei Punkten haben die Initianten vor der parlamentarischen Debatte ihre Position abgeschwächt, so wie jetzt im Abstimmungskampf.
Wer muss was beweisen?
Für die Gegner ist klar, dass wegen der Initiative Unternehmen in der Schweiz angeklagt werden können und dann ihre Unschuld beweisen müssen. Sie sprechen von einer Beweislastumkehr. Eine solche ist unüblich und für das betroffene Unternehmen schwierig zu erbringen.
2016 schrieben die Initianten in ihren Erläuterungen zum Initiativtext zur Haftung: «Dies beinhaltet eine Beweislastumkehr: Nicht der Geschädigte hat den Verschuldensbeweis zu leisten, sondern das kontrollierende Unternehmen hat seine Unschuld zu beweisen, das heisst seine Sorgfalt zu belegen.»
2018, bevor die Initiative ins Parlament kam, entfernten die Initianten den Hinweis auf die Beweislastumkehr. Die Firmen hätten, so der neue Text, die «Möglichkeit, sich aus der Haftung zu befreien: falls sie nachweisen können, dass sie alle geforderte Sorgfalt angewendet haben, um diesen Schaden zu vermeiden».
Das Standardwerk zum Obligationenrecht der Zürcher Professorin Claire Huguenin hält dazu fest, dabei handle es sich «im Endeffekt um eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr».
Was ist ein kontrolliertes Unternehmen?
Die Konzernverantwortungsinitiative macht Firmen in der Schweiz nicht nur für Tochtergesellschaften im Ausland haftbar, sondern auch für wirtschaftlich kontrollierte Unternehmen. Die Gegner der Initiative finden, dies bedeute, dass ein Unternehmen für Fehler eines Lieferanten eingeklagt werden könnte.
2016 schrieben die Initianten, dass zu den kontrollierten Unternehmen «Joint Ventures, Sukzessivlieferungs-, Vertriebs- oder Subunternehmerverträge» gehören würden. Im Fall einer Klage würden die Gerichte im Einzelfall entscheiden, ob ein kontrollierendes Verhältnis vorliege.
Zwei Jahre später schwächten die Initianten die Erklärung ab. Ein kontrolliertes Unternehmen sei ein wirtschaftlich beherrschtes Unternehmen, zum Beispiel, wenn ein Schweizer Unternehmen «einziger Abnehmer» sei.
Umstritten wäre zum Beispiel, ob Glencore die Kohlemine El Cerrejón im Norden Kolumbiens tatsächlich kontrolliert. Glencore hat bloss eine Minderheitsbeteiligung und ist nicht einziger Abnehmer.
Wer untersteht der Sorgfaltspflicht?
Gemäss Initiativtext unterstehen alle Unternehmen der Sorgfaltspflicht. Viele sind jedoch gar nicht im Ausland tätig. Für die Gegner der Initiative ist klar, dass es aber alle im Ausland tätigen Firmen treffen kann. Der Text der Initiative sieht lediglich vor, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Initiative «Rücksicht auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen» nehmen müsse, wenn sie geringe Risiken hinsichtlich Menschenrechten und Umweltstandards aufweisen würden.
2016 schrieben die Initianten in ihren Erklärungen zur Frage, inwiefern KMU betroffen sind, «eine generelle Befreiung von der Sorgfaltspflicht ist aber nicht vorgesehen».
2018 schwächten sie auch diese Position ab. Seitdem heisst es in den Erklärungen: «Denkbar ist auch eine Befreiung von KMU kombiniert mit klaren Kriterien.»
Initianten verweisen auf ihr Modellgesetz
Was sagen die Initianten zu den drei Abschwächungen in ihren eigenen Erläuterungen? Tom Cassee vom Initiativkomitee schreibt auf Anfrage, das Initiativkomitee habe seit der Lancierung transparent informiert, was die Initiative fordere. Zu diesem Zweck hätten die Initianten juristische Erläuterungen veröffentlicht. Weshalb sie 2018 entschärft worden sind, lässt er offen.
Cassee verweist aber auf einen Gesetzesvorschlag, den das Initiativkomitee für den Fall einer Annahme der Initiative erarbeitet hat. Es baut auf dem indirekten Gegenvorschlag des Nationalrates auf, der am Ende scheiterte und durch einen Gegenvorschlag ohne Klagemöglichkeit ersetzt wurde. Das Komitee bemühe sich um grösstmögliche Transparenz gegenüber der Stimmbevölkerung.
Bei der Beweislastumkehr sei der Initiativtext der Geschäftsherrenhaftung nachgebildet und ändere nichts an deren heute geltender Beweislastverteilung. Ein beklagter Konzern könne sich trotz Schaden aus der Haftung befreien, wenn er die angewendete Sorgfalt in diesem konkreten Schadensfall nachweisen kann.
Bei der Definition, was ein kontrolliertes Unternehmen ist, schreibt Tom Cassee, dass dies der Fall sei, «wo der Konzern kontrollieren kann, wie vor Ort gearbeitet wird». Betreffend die Befreiung von der Sorgfaltspflicht, schreibt er, eine generelle Ausnahme sei «nicht vorgesehen».
Fehler gefunden?Jetzt melden.