Bundesgericht ist gegen völlig freie Sicht vom Gottfried-Keller-Plätzli
Bis ans Bundesgericht kämpfte eine Anwohnerin für Aussichtsschutz in Richterswil. Die Richter gewichten aber privates Interesse höher als öffentliches. Die Aussicht darf leicht eingeschränkt werden.
Die schöne Aussicht auf Richterswil, den Zürichsee und die Berge wird vom Gottfried-Keller-Plätzli weiterhin bestehen. Sie kann aber leicht eingeschränkt werden. Ein Privater, dessen Grundstück 130 Meter vom Aussichtspunkt entfernt liegt, darf nach Auffassung des Bundesgerichts bis zu 12,5 Meter hoch bauen. Die Beschwerde einer Nachbarin blieb erfolglos, wie dem gestern veröffentlichten Urteil zu entnehmen ist. Somit haben die Gerichte einen Entscheid der Gemeindeversammlung aufgehoben. Diese hatte bei der Teilrevision der Nutzungsplanung beschlossen, die Aussicht voll zu schützen. Der Fall erinnert an das Alsenbänkli in Thalwil. Dort versuchten Anwohner unter anderem einen Aussichtspunkt zu etablieren, der einen Grundstückbesitzer beim Bau eines Hauses eingeschränkt hätte.
In beiden Fällen zeigten die Gemeinderäte wenig Interesse an einem Rechtsstreit. Als Begründung gab etwa der Gemeinderat Richterswil die Beurteilung der Alsenbänkli-Geschichte durch die Gerichte an. Private zogen die Urteile jeweils bis ans Bundesgericht weiter. Gemeinsam ist ihnen, dass sie mit ihren Argumenten gescheitert sind.
Ungenügender Flachbau
Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Gerichte hätten prüfen müssen, ob die Nutzungsplanung überhaupt hätte untersucht werden dürfen. Darin sieht das Bundesgericht aber kein Problem. Der Aussichtsschutz Burghalden sei 30 Jahre alt. Der Gemeinderat habe das Recht nach einer so langen Zeitspanne den Nutzungsplan zu überprüfen.
Die Vorinstanzen führten aus, dass ein zonenkonformer Neubau die Qualität der Aussicht im westlichen Sektor höchstens geringfügig beeinträchtigen werde. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Aussichtsschutzes sei deshalb als gering zu gewichten. Das private Interesse, ein zweigeschossiges Gebäude mit Unter- und Dachgeschoss zu erstellen überwiege. Eine Realisierung ohne diese beiden Geschosse wäre eine schwere Eigentumsbeschränkung.
Wiese bleibt unverbaut
Problematisch erschien der Beschwerdeführerin eine Aufweichung des Aussichtsschutzes. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Diese Bedenken zerstreut das Bundesgericht. Die Wiese neben dem fraglichen Grundstück liege im Freihaltebereich und könne nicht überbaut werden. Die Beschwerde wird abgelehnt. Die Nachbarin muss die Gerichtskosten von 3000 Franken übernehmen. Und sie muss dem Grundstücksbesitzer eine Entschädigung von 3000 Franken zahlen.
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