Berufsverbot für pädophile Straftäter gilt ab Januar
Gerichte müssen ab dem 1. Januar zwingend ein lebenslanges Tätigkeitsverbot anordnen. Mögliche Ausnahme: Jugendliebe.
Künftig darf kein pädophiler Straftäter mehr mit Kindern arbeiten. Die Gerichte müssen ab dem 1. Januar 2019 in allen Fällen ein lebenslanges Tätigkeitsverbot anordnen.
Der Bundesrat setzte die entsprechende Gesetzesbestimmung auf dieses Datum hin in Kraft, wie er am Mittwoch mitteilte. Der Erlass setzt die Pädophilen-Initiative um, das Parlament hiess ihn im März gut.
Gemäss der neuen Bestimmung muss ein Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aussprechen, wenn sich erwachsene Verurteilte sexuell an Minderjährigen oder besonders schützenswerten Personen vergangen haben. Als besonders schützenswert gelten Personen, die wegen Alter und Krankheit hilfsbedürftig, vom Täter abhängig, zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig sind.
Ausnahme bei Jugendliebe
Der Deliktkatalog enthält neben Verbrechen und Vergehen auch Übertretungen der sexuellen Integrität, etwa Belästigungen. Auch wenn ein Täter schuldunfähig ist und zu einer Massnahme verurteilt wird, ist das Tätigkeitsverbot zwingend.
Eine Ausnahme gibt es für besonders leichte Fälle von gewissen Sexualstraftaten, wenn keine Rückfallgefahr besteht. Das gilt namentlich für die Jugendliebe. Bei pädophilen Tätern im psychiatrischen Sinn sind keine Ausnahmen möglich.
Durchgesetzt wird das Verbot der beruflichen oder freiwilligen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mittels des Auszugs aus dem Strafregister und des Sonderprivatauszugs. Mit diesen können Arbeitgeber, Organisationen oder Behörden prüfen, ob ein Bewerber oder Mitarbeiter einem Tätigkeitsverbot unterliegt. Zudem können die Täter von der Bewährungshilfe überwacht werden.
SDA/oli
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