Geldberater zum BankkonkursWertschriften sind nicht durch die Einlagensicherung geschützt
Die Einlagensicherung schützt Barguthaben, nicht aber Anlagefonds. Das ist nicht notwendig: Was Bankkunden im Konkursfall wissen müssen.

Angenommen, eine Bank, in meinem Fall die Raiffeisen oder das Vermögenszentrum, geht Konkurs. Wären dann nur jeweils 100’000 Franken, die bar angelegt sind, gesichert und die Anlagen in Fonds nicht? M. H.
Ja. Wertschriften zählen nicht zu den gesicherten Guthaben im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung. Dennoch müssen Sie sich keine Sorgen machen wegen Ihrer Anlagefonds im Fall eines Bankkonkurses: Denn Wertschriften wie Fonds, Aktien oder Obligationen im Wertschriftendepot werden von Ihren Banken lediglich verwahrt. Sie bleiben aber immer in Ihrem Eigentum.
Bei einem Bankkonkurs der Depotbank würde man Ihnen, das heisst dem Kunden, die Wertschriften herausgeben. Kaum ein Risiko tragen Sie auch für den Fall, dass die Fondsleitung in Konkurs geht. Anlagefonds sind Sondervermögen und deshalb von einem Konkurs der Fondsleitung in der Regel nicht betroffen. Abgesehen vom Konkursrisiko tragen Sie allerdings immer das mit dem Investment verbundene, mehr oder weniger hohe Anlagerisiko.
Durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt sind Guthaben auf dem Spar- oder dem Privatkonto bei allen durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht beaufsichtigten Banken in der Schweiz. Allerdings ist die Sicherung auf maximal 100’000 Franken pro Kunde und Bank beschränkt. Falls die Liquidität einer konkursiten Bank nicht reicht, kann die Einlagensicherung Esisuisse bei allen anderen Banken maximal 8 Milliarden Franken einziehen.
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