150 Millionen Franken pro JahrAb nächsten Monat fliesst die Überbrückungsrente
Damit soll verhindert werden, dass ausgesteuerte und über 60-jährige Arbeitslose in die Sozialhilfe abrutschen. Die Rente hilft jährlich 3400 Betroffenen.
Die vom Parlament vor einem Jahr verabschiedete Überbrückungsrente für ausgesteuerte und über sechzigjährige Arbeitslose tritt auf den 1. Juli 2021 in Kraft. Das hat der Bundesrat am Freitag beschlossen.
Die Umsetzungsbestimmungen des Gesetzes seien in der Vernehmlassung positiv aufgenommen worden, heisst es in einer Mitteilung. Angepasst wurden demnach nur die Rechtfertigungsgründe eines übermässigen Vermögensverbrauchs. Auslagen für die soziale oder berufliche Integration gelten als normaler Vermögensverbrauch, weil von den betroffenen Personen erwartet wird, dass sie sich um Integration bemühen.
Mit der Überbrückungsrente soll verhindert werden, dass über 60-jährige Ausgesteuerte in die Sozialhilfe abrutschen. Pro Jahr sind 150 Millionen Franken für 3400 Betroffene vorgesehen.
Bereits früher geregelt hatte der Bundesrat, dass Arbeitslose, die ab dem 1. Januar 2021 die Anspruchsvoraussetzungen für Überbrückungsleistungen erfüllen, bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) nicht von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden.
Vermögende Personen ausgenommen
Die Überbrückungsrente wurde vom Parlament gegen die Stimmen der geschlossenen SVP beschlossen. Das von SVP-Exponenten ergriffene Referendum gegen das Gesetz kam knapp nicht zustande.
Das Parlament wollte die Altersarmut senken, ohne Fehlanreize im Arbeitsmarkt zu schaffen. Als Vorbild dienten die bereits etablierten Ergänzungsleistungen.
Personen, die nach dem 58. Altersjahr ihre Stelle verloren haben und nach sechzig von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden sind, können bis zum Bezug einer Altersrente Überbrückungsleistungen erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie vorher genügend lang in der Schweiz erwerbstätig waren und nur wenig Vermögen besitzen.
Anmeldeformulare ab Juli
Die Verordnung regelt insbesondere das vorzeitige Ende des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen. Bei Personen, bei denen absehbar ist, dass sie nach der Pensionierung im AHV-Alter Ergänzungsleistungen erhalten werden, endet der Anspruch auf Überbrückungsleistungen, wenn sie ihre Altersrente vorbeziehen können.
Gemäss Verordnung hat die Prüfung auf Ergänzungsleistungsanspruch von Amtes wegen zu erfolgen. Damit soll laut dem Bundesrat garantiert werden, dass dieser Prozess rechtzeitig in die Wege geleitet wird.
Geregelt wird in der Verordnung auch, wie das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge berücksichtigt wird. Anspruch auf eine Überbrückungsrente haben Personen, deren Reinvermögen 50'000 Franken (Ehepaare: 100'000 Franken) nicht übersteigt. Guthaben der beruflichen Vorsorge bis zu 500'000 Franken werden nicht zum Reinvermögen gezählt.
Eine Anmeldung für Überbrückungsleistungen wird von der zuständigen Durchführungsstelle am Wohnsitz der betroffenen Person entgegengenommen. Die Anmeldeformulare werden laut dem Bundesrat erst kurzfristig auf den 1. Juli 2021 zur Verfügung stehen.
SDA
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