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Entlassung beim Strassenverkehrsamt
Zürcher Prüfexperte schummelte Autos seines Freundes durch Kontrolle

Ein Experte des Strassenverkehrsamts wurde entlassen, weil er einem Freund mehrere Gefallen getan hat.

Ein Fahrzeugprüfer am Zürcher Strassenverkehrsamt soll Fahrzeuge eines Kollegen durch die Prüfung gemogelt haben, woraufhin er fristlos entlassen wurde, zu Recht wie das Zürcher Verwaltungsgericht findet.

In drei Fällen habe der langjährige Experte die Kontrollen der Autos missbräuchlich übernommen, heisst es im Urteil, das am Mittwoch veröffentlicht wurde. Aufgeflogen war das, als er den Prüfbericht für den Fiat Ducato eines Kollegen ausgefüllt hatte, für den er nicht zuständig war. Zu einer Zeit, als er nachweislich mit der Prüfung zweier anderer Autos beschäftigt war.

Der Wagen war gar nie auf dem Prüfgelände

Das Auto wurde auch vom zuständigen Prüfer nicht kontrolliert, einem Arbeitskollegen des Experten, denn der Wagen stand zum vorgesehenen Zeitpunkt gar nicht auf dem Prüfgelände im Albisgüetli. Der Experte gab also an, es privat untersucht zu haben. Er sprach von einem einmaligen Fehler. Doch eine interne Prüfung ergab, dass er auch in zwei anderen Fällen die Firmenwagen seines Freundes geprüft hat. Gemäss Regeln des Strassenverkehrsamts hätte eine Ausstandspflicht bestanden.

Der Experte brachte vor, die Fahrzeuge gemäss den geltenden Vorschriften geprüft zu haben. Wie er die Ausstandspflichten verletzt haben soll, sei ihm nicht klar. Er habe nicht gewusst, dass er das Prüfen von Autos eines Freundes nicht selbst durchführen durfte. Dies täten schliesslich auch andere Experten.

Hohen Schadenersatz gefordert

Das Verwaltungsgericht hält aber fest, dass die eigenmächtige Umbuchung der Prüfungen und der Gefallen für einen Freund klare Pflichtverletzungen seien. Als Experte, der 20 Jahre tätig war, müsste dies dem Mann bewusst sein, heisst es im Urteil. Die fristlose Entlassung sei darum gerechtfertigt. Dass es beim Strassenverkehrsamt normal sei, die Autos von Freunden zu kontrollieren, habe der Experte nicht aufzeigen können.

Somit lehnt das Gericht auch die Schadensersatzforderungen des Experten über rund 218’000 Franken ab. Die Gerichtsgebühr von 10’070 Franken muss er zahlen. Der Entscheid kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.

SDA/lop