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Reform bei Hinterlassenenrenten
Die AHV soll bei Witwen strenger sein als die Pensionskasse

Old woman laying flowers on a grave
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In welchen Fällen hat eine Witwe oder ein Witwer Anrecht auf eine Hinterlassenenrente? Ist eine solche etwa bei Kinderlosen geboten? Die Antwort darauf fällt unterschiedlich aus – je nachdem, welches Gesetz zur Anwendung kommt.

Besonders grosszügig sind wie bereits berichtet die Regeln bei amtierenden und zurückgetretenen Bundesratsmitgliedern im Rahmen der beruflichen Vorsorge. Ihre Partnerinnen und Partner erhalten beim Tod der (ehemaligen) Magistraten und Magistratinnen eine Hinterlassenenrente von 142’000 Franken – egal ob sie Kinder haben und egal wie alt sie sind. Es reicht, wenn sie mindestens zwei Jahre lang verheiratet waren.

Ganz anders sehen die bundesrätlichen Pläne bei der AHV aus. Wer keine Kinder unter 25 Jahren betreut, soll nach dem Tod des Partners oder der Partnerin nur noch eine zweijährige Übergangsrente erhalten – ausser eine Person ist aufgrund des Todesfalls armutsgefährdet und mindestens 58 Jahre alt. Wer Anspruch auf eine AHV-Hinterlassenenrente hat, erhält pro Monat minimal 980 und maximal 1960 Franken.

Unterschiedliche «gesellschaftliche Realitäten»?

Mit seiner Reform möchte der Bundesrat wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geboten die Renten der Witwen und Witwer vereinheitlichen. Gleichzeitig will er so langfristig rund eine Milliarde Franken sparen. Die Vorschläge sind gegenwärtig in der Vernehmlassung.

Damit passe man die AHV der veränderten «gesellschaftlichen Realität» an, argumentiert der Bundesrat. Denn Frauen geraten heute nicht mehr zwangsläufig in finanzielle Not, wenn ihr Partner stirbt. Vor allem dann nicht, wenn sie keine Kinder haben. Entsprechend will der Bundesrat die Witwenrenten auf die Betreuungs- und Erziehungszeit konzentrieren.

Bei den Pensionskassen hingegen spielt die veränderte gesellschaftliche Realität offenbar keine Rolle. Hier will der Bundesrat nichts wissen von einer Konzentration der Hinterlassenenrenten auf die Betreuungs- und Erziehungszeit.

Stattdessen sollen auch kinderlose Witwen weiterhin in den Genuss einer Rente kommen, wenn sie mehr als 45 Jahre alt sind und die Ehe beim Tod des Partners mindestens fünf Jahre gedauert hat. Dasselbe gilt für Witwer. So wollen es die Mindestvorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG). Und wenn die Pensionskassen wollen, dürfen sie noch grosszügiger sein. Die Höhe der Rente variiert je nach versichertem Lohn und angespartem Vermögen.

Es trifft die tieferen Einkommen

Das wirft Fragen auf: Warum ist der Bundesrat bei der AHV, die vor allem bei niedrigen Einkommen einen beträchtlichen Teil des Renteneinkommens ausmacht, strenger gegenüber den Witwen und Witwern als bei den Pensionskassen?

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schreibt: «Der Bundesrat verzichtet auf eine Anpassung des BVG, weil es in der beruflichen Vorsorge heute schon keine Unterscheidung zwischen Männern und Frauen gibt.» Folglich hatte der Menschenrechtsgerichtshof bei den Pensionskassen nichts auszusetzen und folglich drängt sich auch keine Anpassung an die veränderte gesellschaftliche Realität auf.

«Es handelt sich um zwei verschiedene Systeme mit unterschiedlichen Regeln», ergänzt das BSV. «Würden die Hinterlassenenrenten in der beruflichen Vorsorge eingeschränkt, dann würde das frei werdende Vorsorgekapital, das die verstorbene Person bei ihrem Arbeitgeber oder aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aufgebaut hat, vollständig der Vorsorgeeinrichtung zufallen.»

So entsteht bei den Hinterlassenenrenten eine Vielfalt an Regeln, obwohl alle Gesetze – jenes für die AHV, das BVG und die Spezialregeln für die Magistratspersonen – vom Bund stammen.