Geldblog: Schutz der BankeinlagenWarum Sie privates und fremdes Geld immer trennen sollten
Wer für einen Verein oder eine Stockwerkgemeinschaft Gelder verwaltet, sollte diese strikt vom eigenen Vermögen abgrenzen, erklärt unser Experte Martin Spieler.
Ich habe auf meinen Namen ein Privatkonto bei der Bank. Bei einer Reihenhausüberbauung mit mehreren Eigentümern mit gemeinsamer Heizung, Tiefgarage und Umgebungsland bin ich Kassier und habe bei der gleichen Bank zwei Kontos, die auf meinen Namen lauten. Auf allen drei Kontos sind Beträge über 100’000 Franken drauf. Wie steht es damit mit dem Einlagenschutz? Leserfrage von R.R.
Banken in der Schweiz werden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Finma überwacht. Bei allen von der Finma beaufsichtigten und hierzulande tätigen Instituten gilt ein gesetzlicher Einlagenschutz für den Fall, dass eine Bank Konkurs machen würde. Auf der Basis dieses gesetzlichen Einlagenschutzes sind Einlagen bis maximal 100’000 Franken je Kunde und Bank geschützt. Weil der Einlagenschutz nicht pro Konto gilt, spielt es keine Rolle, ob man im Konkursfall bei der betroffenen Bank nur ein einziges Konto hat oder mehr. Der gesetzliche Einlagenschutz ist immer auf die maximal 100’000 Franken je Kunde und Bank limitiert, selbst wenn sie bei dem Institut zehn Konten hätten.
Mehr Sicherheit bieten Kantonalbanken mit vollumfänglicher Staatsgarantie. Hier haftet der Kanton für sämtliche Einlagen – also auch für Beträge, die über 100’000 Franken hinaus gehen. Das Problem sehe ich in Ihrem Fall nicht nur in der Tatsache, dass der Einlagenschutz bei den Banken ohne Staatsgarantie auf 100’000 Franken je Kunde und Bank beschränkt ist.
Wenn die Konten lediglich auf Ihren Namen lauten, wäre der Einlagenschutz auf gesamthaft 100’000 Franken limitiert.
Problematisch finde ich, dass Sie die zwei Konten, die nicht Ihnen privat gehören, sondern die Nebenkosten wie Heizung und Tiefgarage der Reihenhaussiedlung betreffen, auch auf Ihren eigenen Namen führen. Wenn die Konten so wie Ihr Privatkonto ebenfalls lediglich auf Ihren Namen lauten, so wie ich es aufgrund Ihrer Frage verstehe, wäre aus meiner Sicht der Einlagenschutz im Konkursfall auf gesamthaft 100’000 Franken limitiert, da Sie als Einzelperson drei Konten auf Ihren Namen führen. Im schlimmsten Fall wäre somit ein Teil des Geldes verloren, nämlich der Betrag der gesamthaft die Limite von 100’000 Franken übersteigt.
Das Problem können Sie aber einfach lösen, indem Sie für die Gelder und die Zahlungen der Reihenhausüberbauung separate Konten führen, die nicht auf Ihren Namen lauten, sondern, so wie es auch inhaltlich Sinn macht, auf die Gemeinschaft der Eigentümer der Reihenhausüberbauung. In diesem Fall wäre das Geld auf diesem Konto unabhängig von Ihnen ebenfalls bis maximal 100’000 Franken pro Kunde und Bank geschützt. Unabhängig vom Einlagenschutz sollten Sie die Gelder der Reihenausüberbauung von Ihrer Privatperson trennen, weil Ihnen als Miteigentümerin ja nur ein Teil gehört, auch wenn Sie als Kassier offiziell beauftragt sind, die Gelder zu verwalten. Ich würde in dieser Konstellation auch auf eine Einzelunterschrift verzichten und ein Konto mit Kollektivunterschrift führen. So gilt immer das Vieraugenprinzip und es besteht nie Gefahr, dass man Ihnen vorwerfen könnte, Privates und die Interessen der Reihenhausüberbauung zu vermischen.
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