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Verwaltungsgericht entscheidet
Nicht fähig, einen jungen Hund zu halten

Sommerserie - Tierheim Rosenberg - Die Hundeschule neben dem Tierheim. Foto: Madeleine Schoder
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Ein junger Hund macht Freude, aber er braucht auch Führung und Betreuung. Beides konnte eine alkoholabhängige und psychisch kranke Frau ihrem einjährigen Hund nicht bieten. Welcher Rasse er angehört, geht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hervor, das kürzlich publiziert wurde.

Klar ist aber, dass die Frau die Kontrolle über den Hund um den Jahreswechsel 2021/2022 verloren hatte. Beim kantonalen Veterinäramt gingen zu dieser Zeit wiederholt Meldungen aus der Nachbarschaft ein, im Dorf renne ständig ein herrenloser Hund herum.

Es dauerte nicht lange, da musste das Amt eingreifen. Denn der Hundehalterin ging es im Januar und im Februar 2022 immer schlechter, und sie musste mehrfach notfallmässig in eine Klinik eingewiesen werden. Ihren Hund brachte das Veterinäramt während dieser Zeit in einem Tierheim unter.

Einweisung ins Tierheim

Mitte Februar kam es dann zu einem gravierenden Vorfall. Die Frau war zu Hause so stark alkoholisiert, dass sie die Kontrolle über das Tier völlig verlor. Wer sie schliesslich in der Wohnung gefunden hat, geht aus dem Urteil nicht hervor. Aber die Frau lag regungslos am Boden, während der Hund an einer Leine um sie herumrannte.

Nun beschlagnahmte das Veterinäramt den Hund und gab ihn vorsorglich in einem Tierheim ab.

Für die Frau war der Entzug des Tieres eine Katastrophe, er war ihr ein wichtiger Begleiter gewesen. Sie nahm einen Anwalt und forderte vom Veterinäramt die Rückgabe des Hundes.

Das Amt traf weitere Abklärungen, ob die Frau überhaupt in der Lage sei, einen Hund tiergerecht zu halten. Schliesslich entschied sich das Amt für eine Rückgabe – allerdings nur unter Auflagen. So hatte die Frau jeden Monat einen ärztlichen Bericht über ihren Alkoholkonsum und ihre psychische Verfassung beim Veterinäramt abzugeben. Zudem verlangte das Amt, dass die Betreuung des Hundes auch in Notfallsituationen gewährleistet sein müsse.

Diese Verfügung akzeptierte die Frau. Es ging jetzt darum, die Auflagen zu erfüllen und einen Termin für die Rückgabe des Hundes zu vereinbaren. Trotz wiederholter Aufforderung und Fristerstreckungen reagierte die Frau nicht, auch weil sie erneut stationär in einer Klinik war.

Neue Besitzer bleiben geheim

Schliesslich hatte das Veterinäramt genug und verfügte im Februar 2023 die definitive Weiterplatzierung des Hundes.

Nun meldete sich die Frau wieder und rekurrierte gegen die Beschlagnahmung ihres Hundes bei der Gesundheitsdirektion. Diese wies die Beschwerde jedoch ab, und das tat auch das Verwaltungsgericht.

Sie habe genügend Gelegenheiten gehabt, ihren guten Willen zur Haltung des Tieres zu äussern. Die Auflagen des Veterinäramts bezeichnete das Gericht als gerechtfertigt, um das Wohl des Tieres zu garantieren. Entgegen ihren Wünschen erhält die Frau auch nicht die Adresse des neuen Hundehalters.

Der Entscheid ist unterdessen rechtskräftig, und der Hund erhält ein neues Zuhause.