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Keine Abfindung nach Kündigung
Handarbeitslehrerin vor Gericht abgeblitzt

Winterthur 23.11.2011 / Pascal Meier im Viertelfinal - Spiel im Schweizer Cup zwischen dem  HC Rychenberg und den Kloten-Bülach Jets in der Sporthalle Oberseen .   
Bild: Heinz Diener
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Es war ein kurzes Intermezzo, das eine 60-jährige Handarbeitslehrerin in der Primarschule Bülach gegeben hat. Angestellt wurde die Frau im Sommer 2018. Im Herbst 2019 erhielt sie trotz Lehrpersonenmangels bereits die Kündigung. Ihre Leistungen waren zu schlecht gewesen.

Bereits wenige Wochen nach dem Unterrichtsstart gingen bei der Schulleitung die ersten Reklamationen von Eltern gegen die Klassenführung der Lehrerin ein. Demnach verlor sie schnell die Geduld und liess sich leicht verärgern.

Die gemäss der Schule «unberechenbaren Reaktionen» der Lehrerin verunsicherten etliche Kinder. Dies sei auch bei Schulbesuchen festgestellt worden. Der Unterricht richtete sich an den schnellsten Schülerinnen und Schülern aus, ohne dass die Lehrerin individuell differenzierte.

In der Kernaufgabe ungenügend

Die Mitarbeiterinnen-Beurteilung (MAB) der Schulverantwortlichen war deswegen durchzogen ausgefallen. Weil sich der Unterricht auch in einer angeordneten ausserordentlichen Beurteilung nicht gebessert hatte, erhielt die Lehrerin die Kündigung.

Dagegen rekurrierte die Lehrerin, doch die Bildungsdirektion wies ihr Begehren ab, und auch vor Verwaltungsgericht ist sie abgeblitzt, wie aus einem kurz vor Weihnachten publizierten Urteil hervorgeht. Ihre mangelhafte Leistung sei ausreichend belegt, schreibt das Gericht.

Obwohl die MAB insgesamt genügend ausfalle, sei ein «sachlicher Kündigungsgrund» gegeben. Die Unterrichtsgestaltung und die Klassenführung seien die zentrale Aufgabe im Lehrberuf, und die seien von der Schule nachvollziehbar kritisiert worden.

200’000 Franken Abfindung gefordert

Eine Rückkehr an den gekündigten Arbeitsplatz forderte die Handarbeitslehrerin vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr, weil sie bereits an einem anderen Ort wieder eine Stelle gefunden hat. Sie forderte aber eine Entschädigung und eine Abfindung von insgesamt 19 Monatslöhnen, was einer Gesamtsumme von 200’000 Franken entspricht.

Das lehnte das Gericht ab. Die Kündigung sei schliesslich rechtmässig und korrekt erfolgt. Wegen des hohen Streitwerts der Beschwerde muss die Lehrerin nun entsprechend hohe Gerichtsgebühren von über 7000 Franken bezahlen. Sie hat den Fall nicht ans Bundesgericht weitergezogen, das Urteil ist rechtskräftig.

An ihrer neuen Stelle hat laut dem Gericht im Schuljahr 2021/22 bereits wieder eine Mitarbeiterbeurteilung stattgefunden. Ihre Arbeit wurde dort als «gut» qualifiziert. Ob die Frau noch immer unterrichtet, geht aus dem Urteil nicht hervor, sie hätte inzwischen das Pensionsalter erreicht.