SteuererklärungDas Auto und die Steuern
Wer ein Auto fährt oder besitzt, hat beim Ausfüllen der Steuererklärung einiges zu beachten. Wir zeigen auf, worauf es ankommt und welches Tool nützlich sein kann.
Die Steuererklärung – eine alljährliche Pflichtaufgabe, die im Normalfall bis zum 31. März erledigt sein sollte. Oft wird sie an einen Treuhänder delegiert, manche erledigen sie selber. Bei vielen Privatpersonen spielt bei der Steuererklärung auch das Auto eine Rolle. Wer eines fährt, kann als Arbeitnehmer unter Umständen Abzüge geltend machen. Geschäftsautos können je nach privater Nutzungsmöglichkeit zu einem Einkommensposten werden. Und wer ein Auto besitzt, muss es als Vermögen deklarieren. Nur: Wie viel lässt sich abziehen? Wie muss man die private Nutzung eines Geschäftsautos versteuern? Und was muss beim Vermögen angegeben werden?
Abzüge als Angestellter
Aus Sicht einer Privatperson ist die erste Frage nur dann relevant, wenn sich die Person in einem Angestelltenverhältnis befindet. Denn Arbeitnehmer, die mit ihrem Auto zur Arbeit pendeln, können unter bestimmten Voraussetzungen 70 Rappen pro Kilometer für den Arbeitsweg abziehen. «Die einzigen Rechtfertigungen für diesen Kilometerabzug sind Krankheit oder Gebrechlichkeit, Nichtverfügbarkeit eines öffentlichen Verkehrsmittels, eine genügend grosse Zeitersparnis – im Normalfall mindestens eine Stunde pro Tag – bei der Anfahrt mit dem Auto im Vergleich zum öffentlichen Verkehr oder eine vom Arbeitgeber verlangte und entschädigte Nutzung des privaten Autos während der Arbeitszeit ohne Beteiligung an den Kosten für den Arbeitsweg», erklärt Markus Stoll, Leiter Steuern beim VZ-Vermögenszentrum.
Die detaillierten Voraussetzungen sind laut Stoll in der Wegleitung zur Steuererklärung des jeweiligen Kantons ersichtlich. Aber selbst wenn eine oder gar mehrere zuträfen, könnten bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg höchstens 3200 Franken in Abzug gebracht werden. Und wenn gar keine der genannten Bedingungen erfüllt sei, liessen sich lediglich die Kosten für den öffentlichen Verkehr geltend machen.
Abstufungen bei Geschäftsautos
Wer zwar mit dem Auto zur Arbeit fährt, aber mit einem, das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, kann keine Abzüge geltend machen. Unter Umständen muss er es sogar als Einkommen versteuern, nämlich dann, wenn das Fahrzeug auch für private Fahrten genutzt werden darf. «In so einem Fall sind pro Monat 0,9 Prozent des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer, mindestens aber 150 Franken, zu deklarieren», sagt Markus Stoll. Alternativ sei auch ein Fahrtenbuch erlaubt, in welchem die geschäftlichen und privaten Fahrten eingetragen und individuell abgerechnet würden.
Grosszügige Arbeitgeber stellen das Geschäftsauto für sämtliche Privatfahrten zur Verfügung, selbst für jene in die Ferien. Doch unabhängig davon, wie weit die vom Geschäft finanzierten Privatfahrten gehen: Steuerlich bleibt es stets bei der Regelung mit den 0,9 Prozent des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer, die pro Monat als Einkommen deklariert werden müssen. «Nichts dergleichen anzugeben brauchen Steuerpflichtige, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug ausschliesslich für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeit- respektive Einsatzort zur Verfügung stellt», betont Stoll. In so einem Fall müsse auf dem Lohnausweis das Feld «F» angekreuzt sein.
Auto zählt als Vermögen
Wer ein oder gar mehrere Autos besitzt, muss dies als Vermögen angeben. Dabei wird vom Kaufpreis ausgegangen. Weiter haben der Wohnkanton, der Fahrzeugtyp und das Anschaffungsjahr Einfluss auf den Steuerwert. Wird die Steuererklärung elektronisch ausgefüllt, werden für gewöhnlich gleich die entsprechenden kantonalen Abschreibungssätze, die zwischen 20 bis 40 Prozent liegen, angewendet.
Ist kein korrekter respektive richtiger Kaufpreis bekannt, beispielsweise, weil man das Auto zu einem viel zu günstigen Freundschaftstarif gekauft oder geschenkt bekommen hat, empfiehlt sich eine professionelle Autobewertung, wie sie unter anderem der Fahrzeugdatenspezialist Auto-i-dat mit einem praktischen Onlinetool anbietet. Bei diesem lässt sich zum Preis von vier Franken, die per SMS bezahlt werden können, eine professionelle Autobewertung anhand der Daten des Fahrzeugausweises und des aktuellen Kilometerstands durchführen. Eine solche Autobewertung ist übrigens auch sinnvoll, wenn die Steuererklärung auf Papier ausgefüllt wird und man sich die mühsamen Restwertberechnungen ersparen will.
Sonderfall Liebhaberautos
Nicht verfügbar ist die Restwertberechnung von Auto-i-dat allerdings für Liebhaberfahrzeuge. «Hier wird es allgemein etwas komplizierter», sagt Markus Stoll vom Vermögenszentrum. Die Abschreibungsregelung gelte nur für Autos, die durch den täglichen Gebrauch an Wert verlieren. Handle es sich um Fahrzeuge, die ihren Wert erhalten oder gar steigern, müsse der aktuelle Verkehrswert deklariert werden – wie gewohnt unter Fahrzeuge oder auch unter der Rubrik übrige Vermögenswerte. «Man darf dabei durchaus einen konservativ geschätzten Wert angeben, aber keinen unrealistisch niedrigen.» Den Steuerbehörden falle es meistens auf, wenn bei einem Verkauf ein sehr hoher Erlös respektive Gewinn erzielt werde, etwa weil das Fahrzeug zwar nicht mehr aufgeführt ist, dafür aber ein eklatanter Vermögenszuwachs an einer anderen Stelle. «Bei krassem Missverhältnis kann ein Nachsteuerverfahren eingeleitet werden», warnt der Steuerexperte.
Wer derweil ein regulär abgeschriebenes Alltagsauto noch für gutes Geld verkaufen könne, müsse aber nichts dergleichen befürchten. Stoll: «Das gilt als Kapitalgewinn aus Privatvermögen und ist steuerfrei.»
Dieser Artikel stammt aus der «Automobil-Revue» – www.automobilrevue.ch
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