Provenienzforschung in Zürich Das Zürcher Kunsthaus muss fünf Gemälde abhängen
Im Kunsthaus wurden weitere Bilder gefunden, die unter die neusten Richtlinien zum Umgang mit NS-Raubkunst fallen könnten. Sie stammen unter anderem von Claude Monet, Vincent van Gogh und Paul Gauguin.
Die Sammlung E. G. Bührle hat bei einer Provenienzbeurteilung fünf Werke gefunden, die unter den Anwendungsbereich der neusten Richtlinien zum Umgang mit NS-Raubkunst fallen könnten.
Ausserdem wurde ein weiteres Werk ausfindig gemacht, das gesondert beurteilt werden muss.
Die betroffenen Bilder werden nun aus der Ausstellung im Kunsthaus entfernt. Laut Mitteilung haben dies der Zürcher Stadt- und Gemeinderat im Subventionsvertrag mit dem Kunsthaus so verlangt.
Neue «Best Practice» im Umgang mit Raubkunst
Die erneute Überprüfung der Herkunft der Werke ist gestützt auf eine neue «Best Practice» zum Umgang mit Raubkunst, wie die Stiftung am Freitag mitteilte. Diese wurde im März vom US State Department veröffentlicht.
Bei den betroffenen Bildern handelt es sich um «Portrait du Sculpteur Louis-Joseph» von Gustave Courbet und «Jardin de Monet à Giverny» von Claude Monet aus der Sammlung Ullstein.
Zwei weitere Bilder stammen aus der Sammlung Feilchennfeldt: «Georges-Henri Manuel» von Henri de Toulouse-Lautrec und «Der alte Turm» von Vincent van Gogh. Das fünfte Bild ist «La route montante» von Paul Gauguin aus der Sammlung Semmel.
Verkauf in einer Notlage
Die Bilder dürften in die Kategorie der Fluchtkunst fallen. Im Gegensatz zur Raubkunst, also Kunstwerken, die von den Nationalsozialisten direkt enteignet wurden, ist Fluchtkunst weitläufiger definiert.
Darunter fallen Kunstwerke, die von ihren zumeist jüdischen Besitzern zur Zeit des Nationalsozialismus aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage verkauft wurden. Oft wurde mit dem Erlös die Flucht in ein sicheres Land finanziert.
Die Stiftung will laut Mitteilung mit den Nachkommen oder sonstigen Rechtsnachfolgern der früheren Besitzer nach fairen und gerechten Lösungen suchen, wie es in den neusten Regeln zum Umgang mit NS-Raubkunst vorgesehen ist. Dies kann beispielsweise eine finanzielle Entschädigung, aber auch die Rückgabe des Werks sein.
SDA/tif
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