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Nach Vorfällen am Zürichsee
Pädophiler wird trotz geringer Therapiefähigkeit nicht verwahrt

Das Bundesgericht unterstützt die Sicht des Zürcher Obergerichts rund um einen verurteilten Pädophilen.
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Ein mehrfach verurteilter Pädophiler, der in den 1980er- und 1990er-Jahren vor allem im Zürichseegebiet und im Zürcher Oberland 3- bis 6-jährige Mädchen teilweise sexuell missbraucht hat, wird nicht verwahrt. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Anordnung einer weiteren stationären therapeutischen Massnahme bestätigt. Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft verlangte die Verwahrung des Mannes.

Der Verurteilte wird seit rund zwanzig Jahren wegen seiner psychischen Störung therapiert. Im April 2018 hoben die Bewährungs- und Vollziehungsdienste des Kantons Zürich die stationäre Massnahme des Mannes in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies auf, weil sie aussichtslos war. Sie leiteten ein Nachverfahren für eine nachträgliche Verwahrung ein.

Das Bundesgericht stützt in einem am Montag veröffentlichten Urteil die Sicht des Zürcher Obergerichts, wonach der Mann «noch knapp» als therapierbar gilt. Der Betroffene hatte sich lange gegen eine antihormonale Therapie ausgesprochen und erst in der persönlichen Befragung durch das Obergericht zu einer solchen bereit erklärt, wie aus dem Urteil der Lausanner Richter hervorgeht.

Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft erblickt darin lediglich ein taktisches Manöver des Verurteilten, um einer Verwahrung zu entgehen. Das Obergericht sah darin hingegen den Beginn einer ernsthaften Auseinandersetzung mit einer antihormonalen Behandlung. Dass dies unter dem Druck der drohenden Verwahrung geschah, schloss das Gericht nicht aus.

Fehlender Nachweis

Für diese Therapieform fehlt laut Bundesgericht zwar der wissenschaftliche Nachweis, wie ein Sachverständiger ausgesagt habe. Jedoch liege dies unter anderem daran, dass die Ergebnisse nicht in qualitativ guten Studien überprüft worden seien.

Entscheidend ist für das Bundesgericht hingegen, dass in einer Gesamtschau die Therapiefähigkeit des Verurteilten mit einer antihormonalen Behandlung möglicherweise als gegeben zu bezeichnen sei. Wenn in den nächsten fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten im Zusammenhang mit der psychischen Störung nicht gesenkt werden könne, stelle sich erneut die Frage der Verwahrung.

Blonde Locke abgeschnitten

Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Mann wurde 1999 wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Handlungen mit Kindern und der mehrfachen, teilweise versuchten Schändung vom Bezirksgericht Horgen zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Vollzug wurde aufgeschoben und eine Verwahrung gemäss altem Recht ausgesprochen.

Diese Verwahrung wurde 2008 in eine stationäre therapeutische Massnahme umgewandelt und jeweils um fünf Jahre verlängert. Ab April 2017 wurden Lockerungsschritte im Vollzug vorgenommen. Im August 2017 wurde der Mann vom Arbeitsexternat wieder in den geschlossenen Massnahmenvollzug zurückversetzt.

Dem war ein Vorkommnis mit einem Mädchen am Stadtfest in Baden im Kanton Aargau vorangegangen. Dieses war mit einem Trottinett in den Verurteilten gefahren, sodass sein Handy zu Boden fiel und mutmasslich Schaden nahm. Er verlangte die Telefonnummer des Vaters, worauf das zwischen 12 und 14 Jahre alte Mädchen zu weinen begann. Er tröstete es und nahm die Telefonnummer der Mutter entgegen. Das Handy war funktionsfähig, und der Mann warf die Nummer weg.

Als er in den geschlossenen Massnahmenvollzug versetzt wurde, fanden die Pöschwies-Mitarbeiter in einer Hosentasche einen Plastikbeutel mit einer blonden Haarsträhne. Diese will der Mann einer jungen Frau im Tram abgeschnitten haben.

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SDA/pkl