Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wie ChromeSafariFirefox oder Edge um Sicherheitslücken zu vermeiden und eine bestmögliche Performance zu gewährleisten.

Zum Hauptinhalt springen

AboHürden beim Gang ans Gericht
Ohne Vorschuss kein Verfahren gegen die Invalidenversicherung

Für die Gerichte hat die Kostenpflicht für IV-Beschwerden zu einem teils erheblichen Mehraufwand geführt.
Jetzt abonnieren und von der Vorlesefunktion profitieren.
BotTalk

Das Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist laut Gesetz kostenlos. Gemeint ist, dass Versicherte keine Gerichtsgebühren zahlen, wenn sie sich gegen einen negativen Entscheid einer Sozialversicherung wie etwa AHV, Arbeitslosen- oder Krankenversicherung vor dem kantonalen Gericht wehren. Es gibt allerdings eine gewichtige Ausnahme: Verfahren gegen die Invalidenversicherung (IV) sind seit 2006 kostenpflichtig. Damit hoffte man, dass es weniger Beschwerden gegen IV-Entscheide geben würde – diese waren damals stark angestiegen. Und da die IV-Verfahren den weitaus grössten Anteil im Sozialversicherungsbereich ausmachen, ist trotz des anderslautenden gesetzlichen Grundsatzes ein beträchtlicher Teil der Verfahren längst nicht mehr unentgeltlich. Die Versicherten müssen mit Gebühren von bis zu 1000 Franken für den Gang ans kantonale Gericht rechnen. Hinzu kommen allfällige Kosten für eine Anwältin oder einen Anwalt, die ein Vielfaches ausmachen.

Um diesen Artikel vollständig lesen zu können, benötigen Sie ein Abo.

Abo abschliessenBereits registriert oder Abonnent:in?Login