AboHürden beim Gang ans GerichtOhne Vorschuss kein Verfahren gegen die Invalidenversicherung
Wer sich gerichtlich gegen einen Entscheid der Invalidenversicherung wehrt, kann seit kurzem im Kanton Zürich zu einem Kostenvorschuss verpflichtet werden. Andere Kantone sind noch strenger.
Das Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist laut Gesetz kostenlos. Gemeint ist, dass Versicherte keine Gerichtsgebühren zahlen, wenn sie sich gegen einen negativen Entscheid einer Sozialversicherung wie etwa AHV, Arbeitslosen- oder Krankenversicherung vor dem kantonalen Gericht wehren. Es gibt allerdings eine gewichtige Ausnahme: Verfahren gegen die Invalidenversicherung (IV) sind seit 2006 kostenpflichtig. Damit hoffte man, dass es weniger Beschwerden gegen IV-Entscheide geben würde – diese waren damals stark angestiegen. Und da die IV-Verfahren den weitaus grössten Anteil im Sozialversicherungsbereich ausmachen, ist trotz des anderslautenden gesetzlichen Grundsatzes ein beträchtlicher Teil der Verfahren längst nicht mehr unentgeltlich. Die Versicherten müssen mit Gebühren von bis zu 1000 Franken für den Gang ans kantonale Gericht rechnen. Hinzu kommen allfällige Kosten für eine Anwältin oder einen Anwalt, die ein Vielfaches ausmachen.