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Mückenplage am Zürichsee
Nachbar soll Teich wegen Stechmücken entfernen

ARCHIV - 20.08.2011, Brandenburg, Frankfurt (oder): Eine Mücke saugt Blut aus dem Arm eines Mannes. (zu dpa «Sirren, nerven, stechen - Sollen Mückenlarven bekämpft werden?») Foto: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa +++ dpa-Bildfunk +++ (KEYSTONE/DPA/Patrick Pleul)
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Das Schwyzer Kantonsgericht muss die Ursache und das Ausmass einer mutmasslichen Mückenplage auf einer Dachterrasse genauer prüfen. Das Bundesgericht wirft dem Gericht vor, es habe in einem Nachbarschaftsstreit Beweismittel ungenügend gewürdigt und willkürlich entschieden.

Vor dem Gericht standen sich Nachbarn aus dem an den Bezirk Horgen angrenzenden Bezirk Höfe gegenüber, deren Wohnungen eine Dachterrasse haben. Auf der einen Terrasse steht seit 2001 ein über vier Quadratmeter grosser Teich, der regelrechte Stechmückeninvasionen verursachen soll.

Kantonsgericht wollte nichts wissen

Die Beschwerdeführer verlangten deswegen mit einer Klage, dass der Teich entfernt wird, drangen damit aber beim Bezirksgericht Höfe trotz eines Privatgutachtens und eines Augenscheins sowie in zweiter Instanz beim Kantonsgericht Schwyz nicht durch.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der mutmasslichen Mückenopfer aber teilweise gut, wie aus dem am Dienstag publizierten Urteil hervorgeht. Auf die Frage, ob tatsächlich eine vom Teich verursachte übermässige Belästigung durch Mücken vorliegt, ging es dabei aber nicht ein. Dies muss nun vom Kantonsgericht geprüft werden.

Das Kantonsgericht hatte den beschwerdeführenden Nachbarn vorgeworfen, die behauptete Mückenplage nicht genügend durch Tatsachen belegt zu haben. So hätten sie weder behauptet, tatsächlich durch die Insekten gestochen worden zu sein, noch hätten sie erklärt, was unter «enormen Stechmückenschwärmen» zu verstehen sei.

Mücken müssen nicht gezählt werden

In der Beurteilung des Bundesgerichts hat das Kantonsgericht damit die Anforderungen an die Beschwerdeführer «überspannt». Diese hätten belegt, wann und unter welchen Bedingungen die Schwärme auftreten würden. «Wenn die Vorinstanz darauf hinauswill, die Beschwerdeführer hätten die einzelnen Mücken zählen müssen, kann dem jedenfalls nicht gefolgt werden», heisst es in dem Urteil.

Die mutmasslich mückengeschädigten Beschwerdeführer verlangten auch ein gerichtliches Gutachten, ein Antrag, der vom Kantonsgericht abgewiesen wurde. Das Schwyzer Gericht argumentierte, dass ein Gutachten nicht feststellen könne, ob die Mückenschwärme tatsächlich vom Teich verursacht würden oder nicht eine andere Ursache hätten.

Das Bundesgericht bezeichnete diese Argumentation, welche das Ergebnis des Gutachtens vorausnehme, als «willkürlich». Das Kantonsgericht habe nicht die nötigen Fachkenntnisse, um dies beurteilen zu können. Vielmehr scheine ein Gutachten in diesem Fall ein objektiv taugliches Beweismittel zu sein.

SDA