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Mindestfallzahlen für operierende Ärzte sind zulässig

Die Einführung der Mindestfallzahlen für Operateure in den Zürcher Spitälern ist gemäss Bundesverwaltungsgericht rechtens.
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Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem am Mittwoch publizierten Urteil fest, der Zürcher Regierungsrat sei befugt auf der Basis des Krankenversicherungsgesetzes eine Mindestfallzahl für operierende Ärztinnen und Ärzte einzuführen. Dies diene der Qualitätssicherung.

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Ausführungen schreibt, darf ein Kanton bei der Vergabe von Aufträgen, die er auf seiner Spitalliste macht, Vorgaben für die Qualität machen.

Entgegen der Ansicht des Spital Bülachs besteht gemäss den Richtern in St. Gallen für die Mindestfallzahl für operierende Ärzte eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Zudem sei die Auflage im öffentlichen Interesse und verhältnismässig.

Chirurgen müssen genügend Praxis haben

Die Mindestfallzahlen betreffen sechs Leistungsbereiche und in diesen spezielle Eingriffe in der Gynäkologie, in der Chirurgie des Bewegungsapparates und in der Urologie. Die von der neuen Auflage betroffenen Spitäler müssen nun dafür sorgen, dass in den betroffenen Bereichen nur noch Chirurgen eingesetzt werden, welche die Mindestfallzahlen erreicht haben und somit genügend Praxis aufweisen.

Die Zürcher Gesundheitsdirektion freut sich über das Urteil. Mit steigender Fallzahl steige auch die Qualität der Behandlung. Gleichzeitig sinke das Risiko, dass bei einer Behandlung Fehler passierten, teilte die Direktion mit.

«Die Überzeugung, dass Mindestfallzahlen ein sinnvolles Instrument sind, wird in der Regel von den Fachärzten aus den betroffenen Disziplinen geteilt, genauso wie von zahlreichen Leistungserbringern und von den Patientenstellen», hält Gesundheitsdirektor Thomas Heiniger (FDP) fest.

Das Urteil belege nun zusätzlich, dass der Kanton Zürich auf dem richtigen und rechtskonformen Weg sei. Das Urteil ist endgültig und kann nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden.

SDA/mst