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Hochansteckende Infektionskrankheit
Masernfall bei Zürcher Polizei sorgt für Unruhe

Aussenansicht des Polizei- und Justizzentrums Zürich mit modernen Fassaden und Glasfenstern.
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In Kürze:
  • Masern gelten als hochansteckende und meldepflichtige Infektionskrankheit mit potenziell gefährlichem Verlauf.
  • Im Polizei- und Justizzentrum Zürich wurde ein Erkrankungsfall bekannt, Massnahmen erfolgten laut Gesundheitsamt umgehend.
  • Nicht immune Kontaktpersonen müssen 21 Tage in Quarantäne ohne Kontakt zu Ungeschützten.
  • Der beste Schutz gegen Masern ist laut Gesundheitsamt eine rechtzeitige Impfung.

Masern werden oft als harmlose Kinderkrankheit angesehen. Dabei handelt es sich um eine hochansteckende, meldepflichtige Infektionskrankheit. Gerade für Erwachsene kann sie gefährlich sein.

Im Polizei- und Justizzentrum Zürich (PJZ), in dem rund 2000 Beschäftigte arbeiten, war deshalb in der zweiten Januarwoche die Unruhe gross: Der kantonsärztliche Dienst wurde über einen Erkrankungsfall mit Masern im PJZ informiert, bestätigt Isabelle van Beek, Sprecherin des Zürcher Gesundheitsamts, dieser Redaktion. Weitere Fälle seien bislang nicht bekannt. Eine Hospitalisierung bei dem erkrankten Mitarbeitenden sei nicht nötig gewesen.

Dennoch wurden umgehend Massnahmen ergriffen: Direkte Kontaktpersonen des Masernfalls erhielten laut Van Beek gleich nach Bekanntwerden Informationen und Handlungsvorgaben per E-Mail. Zudem wurden sämtliche Mitarbeitende im PJZ über den Krankheitsfall informiert. Dies soll laut Betroffenen teilweise Verunsicherung und Irritationen bei der Belegschaft ausgelöst haben.

Darüber hinaus seien alle Mitarbeitenden gebeten worden, ihren Impfschutz zu überprüfen, schreibt das Gesundheitsamt. Sie erhielten ein Merkblatt zu Masern, das dieser Redaktion vorliegt.

Wer als immun gegen Masern gilt

Wie bei Corona werden auch Masern über virushaltige Tröpfchen und Aerosole beim Sprechen, Husten und Niesen übertragen. Dabei kann es zu einer Infektion mit weitreichenden Komplikationen kommen, beispielsweise Mittelohr-, Lungen- oder Hirnentzündung, welche gemäss dem Gesundheitsamt in seltenen Fällen auch tödlich verlaufen kann.

Wer mindestens einmal gegen Masern geimpft wurde, Masern nachweislich durchgemacht hat oder vor 1964 geboren wurde, gilt als immun gegen das Masernvirus. Bei den über 61-Jährigen gehen die Behörden davon aus, dass sie in der Kindheit bereits Masern hatten, weil es vor 1964 in der Schweiz noch keine Impfungen gegen die Infektionskrankheit gab.

Nicht immune Kontaktpersonen müssen während 21 Tagen nach dem Kontakt zum Masernfall eine leichte Quarantäne einhalten, teilt Van Beek mit. Das bedeutet, sie dürfen keinen Kontakt zu ungeschützten Personen haben und werden aus Gemeinschaftseinrichtungen, wie zum Beispiel Schulen oder Kindergärten, ausgeschlossen.

Gemäss Betroffenen sollen nicht immune PJZ-Mitarbeitende, die direkte Kontaktpersonen waren oder in der gleichen Abteilung mit dem Masernfall zusammenarbeiteten, ihren Arbeitsplatz im PJZ vorübergehend nicht betreten haben dürfen. Das Gesundheitsamt verwies bei dieser Frage an die Kantonspolizei, die sich dazu nicht äusserte.

Fassade des Polizei- und Justizzentrums Zürich mit modernem Design und kahlen Bäumen davor.

Neben der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft sind im PJZ ein Gefängnis, das Forensische Institut, die Zürcher Polizeischule, die Informatikabteilung der Justizdirektion und das Zwangsmassnahmengericht beheimatet. In welcher Organisation der Masernfall auftrat, beantwortete die Kantonspolizei nicht. Auch nicht, wie viele Kontaktpersonen in Quarantäne waren und sich aufgrund des Masernfalls im PJZ impfen liessen.

Weltweit würden derzeit wieder mehr Masernfälle auftreten, teilt das Gesundheitsamt mit. «Auch im Kanton Zürich kommt es hin und wieder zu einzelnen Fällen», erklärt Sprecherin Isabelle van Beek. Der beste und sicherste Schutz vor Masern und deren Komplikationen ist laut Gesundheitsamt die Impfung.

Erfolge eine Masernimpfung innert 72 Stunden nach dem letzten Kontakt mit einer erkrankten Person, könne die Krankheit noch verhindert werden und es bedürfe keiner Quarantäne, schreibt Van Beek. Werde die Impfung erst nach diesen 72 Stunden durchgeführt, bleibe sie dennoch sinnvoll, da sie den Krankheitsverlauf abmildern könne.