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So funktioniert das Dosiersystem in Migros und Coop

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In der nächsten Zeit müssen Konsumenten damit rechnen, Schlange zu stehen, bevor sie in ein Geschäft kommen. Die Detailhändler haben bekannt gegeben, dass sie ab sofort die Anzahl Kunden im Laden beschränken. Sie erfüllen damit eine vom Bundesamt für Gesundheit empfohlene Massnahme: Pro zehn Quadratmeter soll nur ein Kunde einkaufen.

Um die Kundenzahl in den Geschäften zu kontrollieren, stehen mancherorts Angestellte vor den Eingängen, zählen die Kunden und verwehren ihnen den Zutritt, wenn die Obergrenze erreicht ist.

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In der Migros im Berner Lorraine-Quartier werden Kunden seit Donnerstag nur noch im Tröpfchensystem eingelassen: «Die Wartezeit war nicht besonders lang. Aber es ist gewöhnungsbedürftig», sagt eine Leserreporterin zu 20 Minuten. Kunden bekommen eine Einlass-Karte, die sie beim Verlassen des Geschäfts wieder abgeben. «Diese wird vorher und nachher vor den Augen der Kunden gereinigt.»

Kärtli-System in der Migros. Foto: Franziska Rothenbühler

Migros Aare bestätigt, dass derzeit schweizweit Geschäfte auf dieses System umstellen und verweist auf die Bundes-Erläuterungen zur Verordnung zwei über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus.

Laut dieser ist die Anzahl von Personen, die sich gleichzeitig in einem Verkaufslokal aufhalten dürfen, abhängig von der Grundfläche des Lokals. «Als Richtwert kann von einer Person pro 10 Quadratmter ausgegangen werden», steht dort geschrieben. «Bei unseren Filialen setzen wir sogar noch auf einen etwas strengeren Wert», sagt Daniela Lüpold, Sprecherin von Migros Aare.

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Auch in Coop-Filialen wird die Verordnung mittels Zettelsystem umgesetzt. Dort werden seit Mittwoch zudem Tausende Plexiglasscheiben installiert, die den Schutz des Verkaufspersonals verbessern sollen.

Noch keine Wartezeiten

Kommt eine Person in den Laden, gilt es es zuerst, die Hände zu desinfizieren. Danach muss der Kunde aus einem Korb eine Nummer ziehen. Zettel mit Nummern hat es aber nur so viele, wie Leute im Laden zugelassen sind. «Wenn alle Zettel weg sind, müssen die Kunden bei einem allein stehenden Laden draussen warten. In Einkaufszentren dagegen warten die Kunden drinnen im Eingangsbereich», sagt Coop-Sprecherin Andrea Bergmann zu 20 Minuten. Nach dem Einkauf geben die Kunden den Zettel an der Kasse wieder ab, er wird desinfiziert und kommt zurück in den Korb am Eingang.

Bis jetzt sei es mit diesem Dosiersystem noch zu keinen Wartezeiten gekommen, heisst es bei Coop. Der Detailhändler hat dieses System am Donnerstag in allen rund 1000 Supermärkten sowie in den Coop-Warenhäusern eingeführt. Falls es zu Warteschlangen kommen würde, appelliert Coop an die Eigenverantwortung: «Die Leute müssen in den Kolonnen genügend Abstand halten.»

Touchscreens regelmässig reinigen

Bezüglich des Offenverkaufs von Lebensmitteln herrschen für die Detailhändler keine besonderen Bestimmungen. Es bestehe keine Pflicht, zusätzliches Verpackungs- oder Abdeckmaterial für die Waren zu verwenden, «da von einem Offenverkauf keine erhöhte Übertragungsgefahr ausgeht», schreibt der Bund.

Ebenso bestehe keine Pflicht Handschuhe oder einen Mundschautz zu tragen. Dies gilt für Kunden sowie Personal: «Da eine solche Massnahme nicht dazu beitragen würde, das Übertragungsrisiko zu senken.»

Tröpfchensystem auch in einer Migrosfiliale in Zürich. Foto: Dominique Meienberg

Detailhändler sind jedoch verpflichtet, Griffe von Einkaufskörben oder Touchscreens, die von Kunden benutzt werden, regelmässig mit Seife oder anderen Reinigunsgmitteln zu reinigen.

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In einer Mitteilung informierten die Interessengemeinschaft Detailhandel und die Swiss Retail Federation über die Schutzmassnahmen. Kundinnen und Kunden sollen möglichst auch mit Kredit- oder Debitkarten statt mit Bargeld bezahlen. Auch die Benutzung der Selbstbezahl-Stationen senke das Übertragungsrisiko. Im weiteren gibt es Signaltafeln für das Social Distancing an den Kassen, die zum Einhalten einer Mindestdistanz von zwei Metern auffordern.

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Die «Tagesschau» von SRF berichtete am Mittwochabend, dass auch die Bahnhofsapotheke Bern Kunden nur noch im Tröpfchensystem ins Geschäft lässt. Ausserdem müssen hier sämtliche Kunden die Hände desinfizieren. Ebenso macht es eine Apotheke in Gümligen BE, wo Kunden derzeit längere Wartezeiten in Kauf nehmen müssen. «Wir haben mindestens doppelt so viele Kunden als üblich», so Geschäftsführer Andreas Neuenschwander.

Die Detailhändler betonen in einem Schreiben vom Donnerstag noch einmal: «Die Versorgung mit Gütern ist absolut sichergestellt. Hamsterkäufe sind unnötig. Der Detailhandel appelliert an seine Kundinnen und Kunden, sich solidarisch zu zeigen und vernünftig einzukaufen.» In der Schweiz dürfen nur noch Lebensmittelgeschäfte, Apotheken und Drogerien offen halten.

Bundesrat präzisiert Verordnung

Um offene Fragen bei der Umsetzung zu klären, hat der Bundesrat die Erläuterungen zu seiner am Montag erlassenen Verordnung über die Bekämpfung des Coronavirus präzisiert. Ein Überblick der wichtigsten Punkte in alphabetischer Reihenfolge:

Baustellen: Solche gelten als nicht öffentlich zugänglich und dürfen weiter betrieben werden.

Beratungen: Nicht betroffen vom Verbot sind terminlich vereinbarte reine Beratungsdienstleistungen einzelner Kunden, beispielsweise bei Versicherungsagenturen und in Anwaltskanzleien, die in nicht generell öffentlichen Büros stattfinden. Auch Besuche von Aussendienstmitarbeitenden bei Privat- und Geschäftskunden sind zulässig.

Blumenläden: Werden nun explizit als Beispiel von Einkaufsläden aufgeführt, die geschlossen werden müssen.

Blutspendeaktionen: Solche sind weiterhin zulässig; sie gelten nicht als Veranstaltung.

Detailhandel: Der Offenverkauf ist ohne zusätzliche Massnahmen erlaubt. Die Griffe von Verkaufswagen und Einkaufskörben sind täglich mit Seife oder herkömmlichen Reinigungsmitteln zu reinigen. Auch Touchscreens, welche häufig im Bereich des Self-Check-out verwendet werden, sind regelmässig zu reinigen. Als Richtwert gilt: Pro 10 Quadratmeter darf ein Kunde anwesend sein. Bei kleineren Geschäften sind die örtlichen Gegebenheiten zu beachten, wobei vor allem die Vorgaben betreffend sozialer Distanz einzuhalten sind.

Fahrschulen: Diese fallen neu ebenfalls unter den Begriff «Ausbildungsstätte», die Fahrstunden sind als Präsenzveranstaltungen im Sinne dieser Bestimmung einzustufen und daher verboten.

Fondueessen/Geburtstagsessen: Solche erlaubte Essen sind neu nicht mehr namentlich in der Verordnung erwähnt. Unter Veranstaltungen im kleinen privaten Rahmen versteht der Bundesrat «Abendessen im kleinen Kreis». Die sozialen Kontakte sollten jedoch auf ein absolutes Minimum reduziert werden.

Hundesalons: Da öffentlich zugänglich, müssen solche auch geschlossen werden. Hundehütedienste, die auch das Abholen der Hunde an Treffpunkten (nicht aber in Geschäftsräumen) beinhalten, dürfen aber weiterhin angeboten werden.

Kinderkrippen: Eine Schliessung der Kinderkrippe durch die Trägerschaft käme nur ausnahmsweise infrage, wenn beispielsweise alle Betreuerinnen und Betreuer krank wären oder andere innerbetriebliche Gründe einen Betrieb verunmöglichen würden.

Kinderspielplätze: Gruppen von mehr als zirka 5 Kindern in Parks oder anderen Orten sollen weitmöglichst vermieden werden. Noch wichtiger ist, dass sich Eltern und andere Erwachsene nicht in Gruppen treffen, während ihre Kinder spielen. Ein Kontakt mit besonders gefährdeten Personen ist in jedem Fall zu vermeiden.

Lebensmittelmarktstand: Ein einzelner Lebensmittelmarktstand ist den Lebensmittelläden gleichgestellt und darf somit betrieben werden, die Abstandregeln müssen aber auch hier eingehalten werden können.

Onlinehandel: Dieser bleibt grundsätzlich erlaubt. Was die Auslieferung der Waren betrifft, so können diese entweder per Versand den Kunden zugestellt werden oder es wird eine Abholmöglichkeit eingerichtet, wobei jedoch die Geschäftsräume nicht betreten werden dürfen. Auch die Aufgabe einer Bestellung in Geschäftsräumen ist unzulässig.

Religion/Glauben: Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nicht erlaubt (Ausnahme: Beerdigungen im engen Familienkreis). Hingegen sieht die Verordnung nicht vor, dass die Örtlichkeiten geschlossen werden müssen. Die Kantone können allenfalls die Öffnungszeiten regeln, dürfen die Kirchen aber nicht schliessen.

Sitzungen am Arbeitsplatz: Sitzungen am Arbeitsplatz sind weiterhin erlaubt. Allerdings müssen die Teilnehmenden die Hygiene- und Verhaltensregeln einhalten. Die Anzahl der Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer ist zu beschränken. Als Referenzwert gelten zirka 4 Quadratmetern pro Person. Das bedeutet: In einem Sitzungszimmer von 4 x 8 Meter sollten nicht mehr als 8 Personen gleichzeitig anwesend sein.

Sonstige Märkte: Schlachtviehmärkte, Viehmärkte und Schafannahmen dürfen nicht stattfinden.

Soziale Einrichtungen: Beispielsweise Angebote für behinderte Menschen, Anlaufstellen für Obdachlose oder Menschen mit Suchtproblemen und Invalideneinrichtungen (Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten) dürfen offen sein.

Vollzug: Neu werden die Kantone davor gewarnt, beim Vollzug von zentralen Massnahmen die Bundesratsverordnung zu unterlaufen. «Beispielsweise wäre es nicht zulässig, wenn die kantonalen Vollzugsbehörden Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern sowie Lebensmittelläden schliessen würden.» Solche Läden seien vom Bund explizit von den zu schliessenden Einrichtungen ausgenommen.

Waschsalons: Fallen unter den täglichen Bedarf und dürfen offen bleiben.

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SDA/red