Keine besonders hohe RückfallgefahrKlebeband-Mörder von Boppelsen wird nicht verwahrt
Der wegen Mordes lebenslänglich verurteilte Transportunternehmer wird nicht verwahrt. Es fehle an einer besonders hohen Rückfallgefahr, so das Bundesgericht.
Die Zürcher Staatsanwaltschaft ist mit ihrem Antrag, dass ein 32-jähriger Doppelmörder, ein Schweizer aus dem Kanton Bern, verwahrt wird, endgültig gescheitert: Es fehle an einer besonders hohen Rückfallgefahr, hält das Bundesgericht fest und bestätigt damit die Urteile des Bezirksgerichts Bülach und des Zürcher Obergerichts.
Der Mann wurde unter anderem wegen mehrfachen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte zwei Männer umgebracht, indem er ihnen Mund und Nase mit Klebeband zugeklebt hatte, so dass sie qualvoll erstickten.
Leiche mit Bagger vergraben
Im Zürcher Unterland, in Boppelsen, tötete der Transportunternehmer – unterstützt von seiner Frau und einem befreundeten Garagisten aus dem Kanton Solothurn – im Juni 2016 einen Mann, der ihm einen Lastwagen verkaufen wollte. Die Leiche stiess er einen Abhang hinab.
Zwei Monate zuvor hatte er bereits einen Mann getötet. Dessen sterbliche Überreste vergrub er mit einem Bagger neben seinem Haus in Utzigen BE.
Die Zürcher Staatsanwaltschaft zog den Fall ans Bundesgericht, weil das Obergericht nicht berücksichtigt habe, dass der Täter «nur für den Anschein von beruflichem Erfolg und zur Deckung finanzieller Bedürfnisse zwei Menschen getötet» habe. Über normale Streitigkeiten hinausgehende Konflikte im sozialen Umfeld seien nicht erkennbar.
Für die Staatsanwaltschaft bedeutet dies: Das Rückfallrisiko ist hoch. Und es könnte sich innert kurzer Zeit durch eine geringfügige Veränderung der Lebensverhältnisse drastisch erhöhen.
Auch ohne Verwahrung sei zwar eine Entlassung aus dem Strafvollzug nach 15 Jahren nur bei einer günstigen Prognose möglich, räumte die Staatsanwaltschaft ein. Die Hürden seien aber doch einiges höher, wenn zugleich eine Verwahrung angeordnet werde.
Auch Mittäter werden nicht härter bestraft
Das Bundesgericht lehnte eine Verwahrung jedoch ab. Eine Verwahrung zähle zu den schwersten Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte, hält es in seinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil fest. Sie lasse sich nur anordnen, wenn eine hohe Rückfallgefahr bestehe.
Im Fall des Transportunternehmers habe das Obergericht diese Frage umfassend geprüft und sich mit drei möglichen Szenarien eines Gutachters auseinandergesetzt. Das Obergericht habe dabei berücksichtigt, dass sich «bei Krisensituationen kriminalprognostische Bedenken» ergeben könnten.
Am Ende habe es aber das Vorliegen einer qualifizierten Gefährlichkeit «willkürfrei und rechtskonform verneint».
Auch die Ehefrau und der befreundete Garagist werden nicht härter bestraft, als es das Obergericht im Juni 2021 beschlossen hatte. Die Frau hatte eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 2 Monaten erhalten, der Garagist eine solche von 11 Jahren und 11 Monaten.
Angesichts der klaren Tatherrschaft des Transportunternehmers sei nicht von einer Mittäterschaft auszugehen, sondern von Gehilfenschaft, so das Bundesgericht.
SDA/zec
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