Leser fragenHaben über 65-Jährige kein Anrecht auf Kurzarbeitsgeld?
Über den Anspruch auf Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung.
Ich bin als Limousinenchauffeur angestellt. Wie viele meiner Kollegen habe ich das AHV-Alter schon erreicht. Mit meiner Tätigkeit kann ich meine bescheidene AHV-Rente aufbessern, denn als ehemaliger Selbstständiger habe ich keine Pensionskasse. Nun hat meine Arbeitgeberin Kurzarbeit beantragt, weil sie als Folge der derzeitigen Krise keine Aufträge mehr hat. Für uns über 65-Jährige aber gebe es keine Kurzarbeitsentschädigung, teilte die Arbeitslosenkasse mit. Ist dies tatsächlich so?
Ja, die Antwort der Arbeitslosenkasse ist korrekt. Da Sie das AHV-Alter erreicht haben, können Sie keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. Das gilt auch für die Kurzarbeitsentschädigung, denn diese wird ebenfalls von der Arbeitslosenversicherung bezahlt. Anspruch auf Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung hat nur, wer versichert ist. Arbeitnehmende im AHV-Alter gehören nicht mehr dazu; sie zahlen auch keine Beiträge mehr an die Arbeitslosenversicherung.
Warum ist das so? Die Arbeitslosenversicherung hat den Zweck, den Arbeitnehmenden ein Ersatzeinkommen zu garantieren für den Fall, dass sie den Job verlieren, Kurzarbeit leisten oder der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist.
Sobald jemand das ordentliche Rentenalter erreicht, übernimmt die AHV-Rente die Funktion eines Ersatzeinkommens für den nicht mehr vorhandenen Lohn. Zusammen mit der Rente aus der Pensionskasse dient sie dazu, den Lebensunterhalt im Alter zu bestreiten. Wer nicht genug Mittel hat, um über die Runden zu kommen, hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
In Ihrem Fall ist es nun aber so, dass Sie nach wie vor angestellt sind. Somit schulde der Arbeitgeber Ihnen weiterhin den Lohn, sagt Roger Rudolph, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Zürich. Nach vorherrschender Meinung unter den Arbeitsrechtlern gehöre es zum Arbeitgeberrisiko, wenn in einer Krise die Aufträge ausbleiben.
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