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Kolumne «Heute vor»
Gepanschte Weine und Rückblick in die 1880er

1922 verurteilte das Bezirksgericht Meilen einen Landwirt, der seine Weine panschte.
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«Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz betreffend Verbot von Kunstwein und Kunstmost», lautete eine Anklageschrift des Bezirksgerichts Meilen gegen einen Weinhändler im Jahr 1922. Die rechtsufrige «Zürichsee-Zeitung» berichtete über den Fall in der damaligen Rubrik «Gerichtssaal». Der Landwirt hatte am rechten Seeufer gepanschten Wein verkauft. Er hatte Wein aus roten Erlenbacher- und weissen Thunertrauben mit fremdem Wein vermischt. Dieses Mischprodukt hatte er dann als vermeintlichen «Klevner», ein Spätburgunder aus der Zürichsee-Region, an Wirtschaften mit Arbeiterkundschaft geliefert.

Zudem lagerte er in seinem Keller ca. 1700 Liter «Erlenbacher 1920». Tatsächlich war der Wein eine Mischung aus Erlenbachertrauben, Alicante, Tresterwein und bis zu 20 Prozent in Wasser gelöstem Zucker. Der Weinpanscher wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von 1500 Franken verurteilt. In der Urteilsberatung des Obergerichts sei aber betont worden, dass Freiheitsstrafen verhängt werden müssten, wenn die Fälle sich häufen sollten.

Der «Allgemeine Anzeiger des Zürichsees» bot seinen Leserinnen und Lesern derweil einen Rückblick mit dem Titel: «Am Zürichsee vor 40 Jahren». Von den 1880er-Jahren bis 1922 hatte sich das Gebiet um den Zürichsee in grundlegenden Aspekten verändert. So führte am linken Seeufer noch keine Zugverbindung von Zürich nach Glarus. Dieser Umstand bedeutete, dass ein erheblicher Teil des Personen- und Güterverkehrs über den See abgewickelt wurde. Ganz im Unterschied zu den 1920ern, «wo dieser sozusagen von einem einzigen Schienenstrang eingerahmt ist». Es war auch noch nicht der Seedamm von Rapperswil nach Hurden, der das linke mit dem rechten Ufer verband. An seiner Stelle stand eine uralte Holzbrücke, «ein Wahrzeichen früherer Jahrhunderte», schreibt der «Anzeiger».