Generell nackt ausziehen lassen geht nicht
Die Zürcher Polizei muss bei Leibesvisitationen mehr Zurückhaltung üben, sagt das Bundesgericht.

Durch eine Leibesvisitation und allenfalls die Kontrolle von Körperöffnungen wird gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein Mensch in seiner Würde beeinträchtigt. Dies hält das Bundesgericht in einem gestern veröffentlichten Urteil fest. Dieser Grundsatz bedeute aber nicht, dass eine Leibesvisitation nicht zulässig sei. Um die Sicherheit von Polizei und der betroffenen Person selbst zu gewährleisten, sei eine Leibesvisitation unter Umständen nötig.
Und genau diese Umstände seien in jedem Fall zu berücksichtigen und die Kontrolle jeweils anzupassen. Im konkreten Fall hatte die Kantonspolizei Zürich einen aus London kommenden Passagier am Flughafen festgenommen. Dem Mann wird vorgeworfen, Daten beschädigt zu haben.
Bei der Leibesvisitation musste er sich ausziehen und in die Hocke gehen. Dabei durfte er jeweils die Kleider des Ober- beziehungsweise Unterkörpers anbehalten. Mit dem Argument, es hätten keinerlei Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden, legte er Beschwerde beim Obergericht Zürich ein – ohne Erfolg.
Verhältnismässigkeit wahren
Das Bundesgericht gibt ihm nun Recht. Die Festnahme war für den Mann überraschend erfolgt und ihm wird kein Gewaltdelikt vorgeworfen. Zudem hatte er vor dem Abflug in London die Sicherheitskontrolle passieren müssen. Er hatte sich zudem kooperativ gezeigt. So hätte es gemäss Bundesgericht gereicht, wenn die Polizisten ihn –allenfalls unter Einsatz technischer Hilfsmittel – über den Kleidern abgetastet hätten. Bevor sie ihn in die Zelle brachten, hätten sie ihm zudem Schnürsenkel und Gürtel abnehmen können.
Das Obergericht hatte die Praktikabilität des Dienstbefehls hervorgehoben, wonach immer eine Leibesvisitation vor der Verbringung in eine Zelle vorzunehmen sei. Das Bundesgericht räumt ein, dass es für die Polizisten einfacher sei, sich keine Gedanken zur Verhältnismässigkeit machen zu müssten. Polizisten seien aber zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit verpflichtet. (sda)
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