Dübendorf unterliegt vor GerichtFrau sollte 300 Franken für falsch deponierten Güselsack zahlen
Weil die Sammelstelle geschlossen war, legte eine Dübendorferin ihren Abfallsack einfach vor das Tor. Gebüsst werden kann sie dafür nicht, stellte der Bezirksrat fest.

Da könnte ja jeder kommen. So ungefähr klingt das Hauptargument der Stadt Dübendorf im Streit um einen falsch deponierten Abfallsack. Doch vor Verwaltungsgericht verfing dieses nicht. Es hat die 300 Franken Gebühr, welche die Stadt der vermeintlichen Abfallsünderin aufbrummen wollte, für unzulässig erklärt.
Passiert ist es am 22. Juni 2023. An jenem Donnerstag wollte eine Dübendorferin einen Güselsack in die Hauptsammelstelle bringen, fand sie aber ausserplanmässig geschlossen vor. Die Belegschaft befand sich auf Betriebsausflug. Die Frau deponierte ihren Sack deshalb vor den Toren der Entsorgungsstelle.
Schon tags darauf müssen Mitarbeitende der Entsorgungsstelle den Sack untersucht haben. Bald flatterte der Frau eine Rechnung von 300 Franken «für Ihre illegale Abfallentsorgung» ins Haus, ausgestellt am Freitag, 23. Juni.
Keine Rechtsgrundlage, falscher Infokanal
Die Frau wehrte sich vor Bezirksrat gegen die Gebühr und bekam recht. Zwar sei die Stadt Dübendorf gemäss Abfallreglement berechtigt, einen Unkostenbeitrag zu verlangen, wenn jemand nicht gebührenpflichtige Kehrichtsäcke verwende. Die Frau aber habe einen Gebührensack benutzt und somit die Kosten für die Entsorgung bereits bezahlt.
Auch die Bestimmungen gegen Littering seien nicht anwendbar. Die betreffen nur Kleinabfall. Ein voller Kehrichtsack sei unbestrittenermassen nicht Kleinabfall, so der Bezirksrat.
Die ausserplanmässige Schliessung der Sammelstelle könne der Frau nicht angelastet werden. Dass die Stadt auf ihrer Website, in der Regionalzeitung «Glattaler» und per Anschlag am Tor der Entsorgungsstelle darauf aufmerksam gemacht hatte, sah der Bezirksrat als irrelevant an: All das entspreche nicht dem im Abfallreglement vorgesehenen Informationskanal.
Keine besondere Betroffenheit
Die Stadt liess die Niederlage nicht auf sich sitzen und zog den Fall ans Verwaltungsgericht weiter. Aus ihrer Sicht gibt es sehr wohl eine Rechtsgrundlage für die Gebühr.
Vor allem aber berechtige der Umstand, dass auch andere Personen illegal ihren Abfall entsorgt hätten, die Frau nicht, dies ebenfalls zu tun. Oder anders gesagt: Folge man der Ansicht des Bezirksrats, wäre jedermann berechtigt, bei ausnahmsweise geschlossener Sammelstelle seinen Abfall einfach vor dem Eingangstor zu deponieren. Dies sei unsinnig.
Das Verwaltungsgericht liess das nicht gelten. Es sprach der Gemeinde rundweg die Legitimation für eine Beschwerde ab. Eine Gemeinde müsse dafür, anders als eine Privatperson, eine besondere Betroffenheit geltend machen können.
Das aber sei hier nicht der Fall. Der Streitwert sei mit 300 Franken zu niedrig, auf die Stadtfinanzen habe er keine wesentlichen Auswirkungen. Vor allem aber habe der Streit keine «über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung». Die Stadt liefere keine Belege oder Hinweise dafür, dass Gebührensäcke regelmässig ausserhalb der Öffnungszeiten deponiert werden.
Da könnte ja jeder kommen: Das reicht als Argument nicht.
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