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Burka-Initiative
Bis zu tausend Franken Busse für Verstösse gegen Verhüllungsverbot

Karima im Niqab, unterwegs mit dem algerischen Polit-Aktivisten Rachid Nekkaz (nicht im Bild), demonstriert gegen das Burka-Verbot im Kanton St. Gallen, am Mittwoch, 3. Oktober 2018, in St. Gallen. Nekkaz sagt, er wolle der Bevoelkerung die Angst vor dem weiblichen Islam nehmen und die Bussen von verschleierten Frauen uebernehmen. Nekkaz beschreibt sich selbst als Gegner der Verschleierung, er wolle den Frauen aber die Freiheit dazu lassen. In St. Gallen bewarb er ausserdem sein Buch "Voltaire du Niqab". (KEYSTONE/Gian Ehrenzeller)
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Das landesweite Verhüllungsverbot an öffentlich zugänglichen Orten tritt auf Anfang Jahr in Kraft. Das hat der Bundesrat entschieden. Bei Verstössen drohen Bussen von bis zu tausend Franken. Das Gesetz sieht allerdings zahlreiche Ausnahmen vor.

Die Landesregierung entschied am Mittwoch über die Inkraftsetzung von Gesetz und Verordnung zur sogenannten Burka-Initiative, wie sie mitteilte. Volk und Stände hatten das Volksbegehren mit dem Titel «Ja zum Verhüllungsverbot» 2021 knapp angenommen. Im September 2023 hiess das Parlament die Umsetzungsvorlage mit Bussen von bis zu tausend Franken gut.

In der Regel sollten Verstösse gegen das Verbot allerdings im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden und die Busse hundert Franken betragen, machte der Bundesrat in seiner Mitteilung klar. Dies, um den administrativen Aufwand gering zu halten. Erst wenn sich jemand weigere, zu zahlen, komme der maximale Strafrahmen von tausend Franken zum Tragen.

Hinter der 2021 von Volk und Ständen gutgeheissenen Burka-Initiative stand das sogenannte Egerkinger Komitee. Dieses lancierte nebst jenem Volksbegehren einst auch die 2009 angenommene Initiative gegen den Bau von Minaretten. Dennoch betrifft das Verhüllungsverbot nicht nur religiöse Gesichtsschleier. Das neue Gesetz erfasst beispielsweise auch Hooligans oder gewalttätige Demonstrierende, die sich vermummen.

Ein Stadionsitz fliegt durch die Luft bei den GC Fans im Super League Fussballspiel zwischen den Grasshoppers und dem FC Zuerich, am Sonntag, 2. Oktober 2011 im Stadion Letzigrund in Zuerich. Das Spiel wurde nach der 77. Minute wegen heftiger Krawalle im Stadion abgebrochen.(KEYSTONE/Alessandro Della Bella)

Ausnahme für Fasnacht

Zum Schutz der Grundrechte bauten Bundesrat und Parlament allerdings eine ganze Reihe von Ausnahmen ins Gesetz ein. Erlaubt bleibt die Verhüllung des Gesichts etwa in Gotteshäusern, an der Fasnacht, zum Schutz gegen Kälte oder zum Gesundheitsschutz. Weitere Ausnahmen gelten für Botschaften und Konsulate, für künstlerische Darbietungen und wenn jemand sein Gesicht zu Werbezwecken verhüllt.

Behörden können Verhüllungen ausserdem an Demonstrationen bewilligen, wenn diese zur Ausübung der Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit notwendig sind.

SDA/sas