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Zweitwohnungsinitiative: Keine Entschädigung für Betroffene

Dem Unternehmen stehe es frei, die Parzelle mit Erstwohnungen oder mit Wohnraum zur touristischen Nutzung zu bebauen: Ein Bauprojekt in Leytron VS. (Archiv)
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Von der Zweitwohnungsinitiative betroffene Grundeigentümer haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Das hat das Bundesgericht im Fall einer Walliser Baufirma entschieden. Sie erhielt keine Bewilligung für den Bau von vier Zweitwohnungen in Leytron VS.

Die Firma verlangte von der Gemeinde eine Entschädigung von rund 500'000 Franken. Sie stellte sich auf den Standpunkt, das Verbot für den Bau von Zweitwohnungen stelle einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Es komme einer materiellen Enteignung gleich.

Die Walliser Behörden und die Justiz lehnten das Begehren ab. Und auch das Bundesgericht hat in einem am Dienstag publizierten Urteil eine Beschwerde des Unternehmens abgewiesen.

Die Lausanner Richter halten fest, das Eigentum sei nicht in einem unbeschränkten Umfang garantiert. Vielmehr bestünden Grenzen, die durch die Rechtsordnung im öffentlichen Interesse gezogen würden.

Neue Grenzen möglich

Wenn eine Gesetzes- oder Verfassungsänderung die Grenzen der Eigentumsgarantie neu definiere, so könnten die Eigentümer in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung verlangen, schreibt das Bundesgericht in seinen Erläuterungen.

Nur wenn es beim Übergang zum neuen Recht zu krassen Ungleichheiten komme, mit denen der Gesetzgeber nicht gerechnet habe, könnten Ausgleichszahlungen möglich sein.

Ein solcher Fall liegt gemäss Bundesgericht nicht vor. Für das Bauunternehmen sei bereits vor der eidgenössischen Volksabstimmung vom 11. März 2012 erkennbar gewesen, welche Folgen der Entscheid für das Bauprojekt haben könnte. Die Firma habe zudem nicht aufgezeigt, inwiefern sich ihre Situation von derer anderer Betroffener unterscheide.

Das Bundesgericht schreibt in seinem Urteil zudem, dass es dem Unternehmen freistehe, die Parzelle mit Erstwohnungen oder mit Wohnraum zur touristischen Nutzung zu bebauen. (Urteil 1C_216/2017 vom 06.08.2018)

SDA/sep