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Mehrere Gerichtsurteile
Nachbarn streiten sich über Birkenwald neben Villa am Zürichsee

Pflanzen und Birken bringen Biodiversitaet und Schatten auf den Turbinenplatz, fotografiert am Dienstag, 2. Juli 2024 in Zuerich. Der Turbinenplatz ist der groesste Platz in Zuerich. Er besteht aus Beton, um die industrielle Vergangenheit des Viertels zu erhalten, hat aber auch einen grossen Teil Gruenflaeche mit verschiedenen Pflanzen und Birken. (KEYSTONE/Gaetan Bally)
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In Kürze:
  • Ein Streit um Birken auf einem Villengrundstück am Zürichsee beschäftigt die Gerichte.
  • Die Nachbarin klagt, weil die Pflanzen ihre Sicht auf den Zürichsee versperren.
  • Nach 10 Jahren entschied das Bundesgericht nun zugunsten der Nachbarin.

Man nehme eine Villa mit Seeanstoss, einen grossen Garten mit 34 Birken sowie eine Hecke, welche das Anwesen von den benachbarten Reihenhäusern abschirmt. Was nach dem Rezept für pure Idylle klingt, ist eine explosive Mischung für einen jahrelangen Rechtsstreit.

Schauplatz ist eine Villa am Schwyzer Teil des Zürichseeufers. Gar nicht erfreuen ob deren Botanik kann sich eine Anwohnerin. Denn die Gewächse im Garten der Villa haben ihre Schattenseite. Und in diesem Schatten lebt die besagte Nachbarin. Der Hain mit den bis zu 12 Meter hohen Birken und die Hecken würden ihr nicht nur die Sonne von Garten, Sitzplatz und Terrasse rauben, sondern auch den Blick auf den Zürichsee.

Bereits 2014 ging die Nachbarin deshalb rechtlich gegen die Gewächse vor. Sie forderte, dass die Besitzer der Villa ihre Birken und Hecken stutzen. Ganz so einfach ist dies jedoch nicht, wie jetzt ein Bundesgerichtsurteil zehn Jahre später offenbart.

Birkenhain sei «reine Schikane»

Dabei fing für die Nachbarin damals alles mit einem kleinen Erfolg an. Nachdem ein Gutachter die verschiedenen Gewächse offiziell vermessen und analysiert hatte, verpflichtete das Bezirksgericht die Villenbesitzer, ihre Hecke zu stutzen. Damit gab sich die Nachbarin nicht zufrieden und zog das Urteil an das Kantonsgericht Schwyz weiter. Sie wollte, dass nicht nur die Hecke, sondern auch der Birkenhain so weit beseitigt wird, dass sie mehr Licht und Aussicht hat.

Das Kantonsgericht gab der Frau teilweise recht. Es musste ein weiterer Gutachter her, der nun den exakten Schattenwurf beurteilen sollte. Ausser, dass das Gutachten die Gerichtskosten enorm in die Höhe trieb, änderte es jedoch nicht viel. Das Bezirksgericht blieb bei seinem Urteil, dass die Villenbesitzer ihre Hecke, nicht aber die Birken stutzen müssen. Zudem brummte es der Nachbarin nun auch noch den Löwenanteil der insgesamt 30’000 Franken an Verfahrenskosten auf.

Wenig überraschend, war diese nicht sonderlich begeistert vom Urteil und zog es wieder an das Kantonsgericht weiter. Aus diesem Urteil geht hervor, dass die Nachbarin das Ausmass der strittigen Birkengruppe als «eine reine Schikane» bezeichnete. Die Villenbesitzer widersprechen indes und meinen gar, nichts beweisen zu müssen und den Garten so zu bepflanzen, wie es ihnen gefällt.

In den Hauptpunkten wies das Kantonsgericht die Beschwerde der Nachbarin ab. Zwar sei die Aussicht nicht mehr so gut wie Anfang der 90er-Jahre, als die Frau das Grundstück neben der erst später gebauten Villa bezog. Es bestehe aber auch heute noch während des ganzen Jahres eine «erhebliche Aussicht» auf den Zürichsee. Zudem biete die Birkengruppe, wenn auch nicht für das Grundstück der Nachbarin, so doch aber für andere Liegenschaften einen Sichtschutz.

Das Kantonsgericht lehnte die Beschwerde aber auch ab, weil die Nachbarin nicht klar genug argumentiere, auf welche konkrete Höhe die Pflanzen denn zurückgeschnitten werden müssten, damit sie eine bessere Sicht hätte. So könnten die Villenbesitzer gar nicht wissen, was sie denn nun eigentlich zu tun hätten.

Nachbarin siegt vor Bundesgericht

Wer nun meint, damit sei die Sache gelaufen, irrt. Die Nachbarin hat das Urteil an das höchste Schweizer Gericht – das Bundesgericht – weitergezogen. Und dies äusserst erfolgreich.

Das Bundesgericht rügt das Schwyzer Kantonsgericht. Das Argument, die Nachbarin habe zu wenig konkret dargelegt, wie stark Hecke und Bäume geschnitten werden müssten, lässt es nicht gelten. Ihr Ziel, mehr Sonne und Sicht auf den See, habe die Klägerin klar formuliert. Konkrete Massnahmen anzuordnen, sei allenfalls Aufgabe des Gerichts. Zudem habe sich das Kantonsgericht nur teilweise mit dem Rückschnitt der Hecke beschäftigt, obwohl es mehrmals darauf hingewiesen habe, dass ein Grossteil der Einschränkungen von der Hecke stamme.

Die Schwyzer Gerichte müssen sich nun erneut inhaltlich mit dem Fall am Zürichsee auseinandersetzen. Damit ist nach zehn Jahren alles wieder auf Anfang, und die Pflanzen werden auch dann noch Juristenfutter sein, wenn im Frühling wieder die ersten Birkenblätter spriessen.

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