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Wer den Schiffszuschlag vergessen hat, ist noch lange kein Schwarzfahrer

Schnell mit dem Querschiff ans andere Ufer: Wer nicht an den Zuschlag gedacht hat, kann dies unterwegs noch nachholen ohne gebüsst zu werden.
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Der St. Galler Kantonsrat Christopher Chandiramani (SVP, Rapperswil-Jona) hat schon mehrere politische Vorstösse gegen den «Schiffsfoifliber» unternommen. Alle waren vergeblich. Wenigstens in einer Frage zu den rechtlichen Konsequenzen erhält er nun eine klare Antwort. Sie kommt von höchster Stelle.

Chandiramani wandte sich ans Eidgenössiche Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Er wollte wissen ob Schwarzfahren vorliegt, wenn jemand mit der Zürichsee-Schifffahrtgesellschaft (ZSG) zwar mit gültigem Ticket (zum Beispiel Generalabonennement) fährt aber keinen 5-fränkigen Tageszuschlag gekauft hat.

Nur bei Weigerung Strafe

Nun bekam Kantonsrat Chandiramani einen Brief von Peter Füglistaler. Der Direktor des Bundesamts für Verkehr (BAV) verweist auf die Website des Zürcher Verkehrsverbunds (ZVV). Dort heisse es, dass man an die Bordkasse verwiesen werde, wenn eines der beiden Tickets – Billett oder Zuschlag – fehle.

Nur bei Nichtfolgeleistung komme die Regelung «Fahren ohne gültigen Fahrausweis» zum Tragen. «Es drohen also keinerlei rechtliche Konsequenzen, wenn man versehentlich keinen Schiffszuschlag gelöst hat und bereit ist, diesen zu zahlen», schreibt Füglistaler.

GA schützt vor Zuschlag nicht

Im übrigen bekräftigt der BAV-Direktor, dass «ein GA nicht vor Zuschlägen schützt». Dies gehe aus den Tarifbestimmungen für General,- Halbtax- und Gleis 7-Abonnemente sowie Zusatzangebote hervor, wonach auch auf einzelnen Kursen oder Linien des direkten Verkehrs Zuschläge möglich sind.

Füglistaler hält erneut fest, dass der Schiffszuschlag «nicht vereinbar ist mit den Bedingungen, unter denen das BAV Regionalverkehrsdienstleistungen mitbestellt.» Aus diesem Grund zahlt der Bund auch keinen Leistungsbeitrag mehr an die ZSG. Dieser hat jährlich rund eine Viertelmillion Franken betragen.