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Vermögensverwaltung: Was ist abzugsfähig?

Kantonale Unterschiede: Steuerämter haben unterschiedliche Definitionen von Vermögensverwaltungskosten.
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Ich deklariere jährlich meine Vermögensverwaltungskosten in der Steuererklärung, den Angaben des Steuerauszugs der Bank entsprechend. In meinem Portfolio besitze ich ETF- und Fondsanlagen. Insbesondere Fondsanlagen haben ihre eigenen, erheblichen Verwaltungsgebühren. Wenn ein Fonds Verwaltungsgebühren von zum Beispiel TER 2,2% aufweist: Kann ich diese Verwaltungsgebühren des Fonds effektiv und bei der Steuererklärung zusätzlich zu den Vermögensverwaltungskosten der Bank ausweisen? Leserfrage von G.E.

Nein, ich gehe nicht davon aus, dass Ihnen Ihre Steuerbehörde diesen Abzug akzeptieren würde. Es ist zwar richtig, dass man die Kosten für die Verwaltung des eigenen Vermögens in der Steuererklärung in Abzug bringen darf. Die Tücken bei diesem Abzug liegen aber in der Definition, was genau abzugsfähig ist und was nicht. Denn die Steuerämter definieren als Vermögensverwaltungskosten nicht genau das Gleiche, wie wohl viele Steuerpflichtige ohne Studium der entsprechenden Steuerbestimmungen annehmen würden.

In einer Weisung des Steueramts des Kantons Zürich über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens wird festgehalten, dass abzugsberechtigt nur die tatsächlichen Kosten der durch Dritte besorgten Verwaltung des beweglichen Vermögens sind. Verwaltung und Verwahrung von Vermögen durch Dritte sowie Erstellung der der Steuerbehörde einzureichenden Wertschriftenverzeichnisse mit Ertragsangaben sowie Rückforderungs- und Anrechnungsanträge für ausländische Quellensteuern gehören etwa dazu.

Konkret heisst es in der Weisung: «Verwaltungskosten sind Vergütungen inklusive Mehrwertsteuer, welche der Steuerpflichtige Dritten für die Vermögensverwaltung sowie für die Verwahrung in Depots oder Schrankfächern entrichtet. Die Verwaltung umfasst dabei diejenigen Handlungen, die mit der Erzielung von Vermögensertrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen und im Rahmen der Bewirtschaftung der Vermögensobjekte erforderlich sind.»

Nicht abzugsfähige Kosten sind laut der Weisung indes Kosten, welche bei der Umlagerung von Vermögen anfallen, wie Auslagen für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften wie Kommissionen, Gebühren, Courtagen, Umsatzabgaben, Emissionsabgaben, Provisionen usw. Solche Aufwendungen bilden Anlagekosten, welche bei der Berechnung des steuerfreien Kapitalgewinns zu berücksichtigen sind, oder sie fallen in den Bereich der Lebenshaltung.

Nun gibt es kantonal Unterschiede, was genau als Vermögensverwaltungskosten definiert wird und was nicht. Fest steht aber, dass nicht sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung entstehen, in Abzug gebracht werden können. Unbestritten ist lediglich der Aufwand für das Aufbewahren des beweglichen Vermögens und das Einfordern der Zinsen und Dividenden.

Bei den von Ihnen erwähnten Fondsgebühren entfällt nur ein Teil der Kosten auf die abzugsfähigen Gebühren, der Rest ist ohnehin nicht abzugsfähig. Die im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Wertschriften in einem Fonds anfallenden Gebühren wie Kommissionen und Courtagen sind zweifelsfrei nicht abzugsfähig.

Zudem müsste im Detail abgegrenzt werden können, welcher Teil der in der Total Expense Ratio TER zusammengefassten Kosten auf abzugsfähige und welche auf nicht abzugsfähige entfallen.

Da Sie wahrscheinlich bereits einen Pauschalabzug für den Aufwand für die Verwaltung Ihres gesamten Vermögens inklusive Fonds in Abzug bringen, können Sie nicht zusätzlich auch noch die Verwaltungsgebühren Ihrer Fonds abziehen. Erstens würden Sie nach Einschätzung der Steuerbehörden einen doppelten Abzug vornehmen, zweitens wäre nur ein Teil dieser Gebühren überhaupt abzugsfähig.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, können Sie diese Frage direkt an Ihre Steuerbehörde stellen. Es würde mich aber sehr wundern, wenn die Antwort des Steueramts anders ausfallen würde.

Dieser Artikel wurde erstmals am 30. August 2019 publiziert und am 30. Juli 2023 in dieses Redaktionssystem übertragen.