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Corona in Zürcher Schulen
Testverweigerer blitzt vor Gericht ab – und muss zahlen

Mund mit Salzwasserlösung spülen und dann in ein Röhrchen spucken. Corona-Tests gehören in der Schule zum Alltag.
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Dieser Fall beginnt wie einer von vielen: Ende März 2021 steigen im Kanton Zürich die Infektionszahlen. Betroffen sind zahlreiche Schulen, so auch eine Primarschule im Kanton Zürich, wo innerhalb von einer Woche vier Kinder aus zwei Klassen positiv getestet werden.

Wie üblich ordnet der kantonsärztliche Dienst eine sogenannte Ausbruchstestung an. Alle Lehrpersonen und Kinder an dieser Schule müssen sich am 26. März einem PCR-Spucktest unterziehen. Damit sollen mögliche weitere Fälle entdeckt und die Weiterverbreitung des Virus eingedämmt werden.

Im Unterschied zu den Pooltests, die ein grosser Teil der Zürcher Schulen regelmässig durchführen, ist die Teilnahme an einer Ausbruchstestung obligatorisch. Bei dieser Art des Corona-Tests besteht der konkrete Verdacht, dass Personen das Virus an der Schule verbreiten, die keine Krankheitssymptome haben.

Grundrecht verletzt?

Doch in dieser Schule ist der Vater einer Fünftklässlerin mit der Testung nicht einverstanden. Er bemängelt, der PCR-Speicheltest liefere zu wenig genaue Resultate und die Testung werde auch nicht von ärztlich geschultem Personal vorgenommen. Seine Tochter, die in eine Klasse mit einem infizierten Knaben geht, darf sich nicht testen lassen.

Wie im Elternbrief angekündigt, wird das Mädchen für zehn Tage vom Präsenzunterricht ausgeschlossen und erhält die Schulaufgaben nach Hause geschickt. Die Quarantäne ist die offiziell vorgesehene «Ersatzmassnahme» für Testverweigerer. Man müsse beim «derzeitigen Infektionsausbruch» von einer Ansteckung seines Kindes ausgehen, teilen die Behörden dem Vater mit.

Der sieht das anders. Der Schulausschluss verletze den verfassungsmässigen Anspruch seiner Tochter auf unentgeltlichen Grundschulunterricht. Am 30. April 2021, drei Wochen nachdem die Quarantäne des Mädchens bereits vorüber gewesen ist, reicht der Mann Rekurs ein. Nach den Sommerferien weist der Bezirksrat sein Begehren ab. Weil der Mann den Entscheid nicht akzeptieren konnte, liegt nun auch noch ein zwölfseitiger Entscheid des Verwaltungsgerichts vor.

Wie Zähneputzen

Das Gericht gibt dem Mann insoweit recht, als die Quarantäneanordnung ungünstige Auswirkungen auf das Kind habe, weil es den Schulstoff selbstständig aufarbeiten und auch auf den sozialen Kontakt zu seinen Mitschülerinnen und Mitschülern verzichten müsse.

Gleichwohl erachtet das Gericht die Quarantäneanordnung als zulässig. Erstens sei sie vom kantonsärztlichen Dienst ausgesprochen worden, wie es im Epidemiengesetz und in der dazugehörenden Verordnung vorgesehen sei. Gemäss diesen Vorschriften war das Mädchen verpflichtet, sich eine Probe entnehmen zu lassen. Personen, die sich pflichtwidrig weigern, können so lange von der Schule ausgeschlossen werden, bis sie mutmasslich nicht mehr ansteckend sind.

Die Aussagekraft von PCR-Tests sei im Übrigen hoch. Für die Durchführung eines Speicheltests brauche es auch kein ärztlich geschultes Personal. Wie beim Zähneputzen müsse nur mit einer Salzwasserlösung der Mund gespült werden.

Öffentliches Interesse ist wichtiger

Um die Quarantäne abzuwenden, hätte der Mann den Test beim Hausarzt machen können, doch dies sei auch nicht geschehen. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz sei höher zu gewichten als der Anspruch des Mädchens auf Teilnahme am Präsenzunterricht.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Der Vater könnte das Urteil des höchsten Zürcher Gerichtes noch ans Bundesgericht weiterziehen. Wenn nicht, hat er nun Gerichtsgebühren von gut 2000 Franken zu begleichen.