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So wird Ihr Börsenhobby nicht zum Albtraum

Wer vom Fiskus als Wertschriftenhändler eingestuft wird, muss seine Kursgewinne versteuern.
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Ich bin vorzeitig pensioniert worden und betätige mich als Daytrader. Einerseits um die Volatilität der Aktien auszunutzen und andererseits um gegen meine Langeweile anzukämpfen. So kaufe ich zum Teil mehrmals pro Tag Aktien und verkaufe sie wieder, sobald sie etwas über dem Einstandskurs liegen. Meine Bedenken sind, dass mich die kantonale Steuerverwaltung sowohl wegen der hohen Frequenz des Tradings als auch wegen der kurzen Haltedauer der Aktien als gewerblichen Börsenhändler einstufen könnte und ich damit die Kapitalgewinne versteuern müsste. Wie schätzen Sie meine Situation ein? Leserfrage von A.K.

Aktienanlagen wie Sie sie nutzen, haben steuerlich einen grossen Pluspunkt: Man muss die Kursgewinne, anders als die Dividenden, nicht versteuern. Kapitalgewinne sind allerdings nur steuerfrei, solange man von den Steuerbehörden nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft wird. Als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler muss man die Kursgewinne ebenfalls versteuern.

Und dann wird es so richtig teuer: Denn der Kapitalgewinn kommt steuerlich zum übrigen Einkommen dazu, und man gerät in eine deutlich höhere Steuerprogressionsstufe. Auch sind Beiträge an die AHV und die übrigen Sozialversicherungen zu entrichten. Der Traum vom schnellen Börsengewinn erweist sich dann plötzlich als Albtraum. Immerhin darf man als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler auch Verluste anrechnen, während das für private Anleger bei den Steuern nicht gestattet ist.

In einem Kreisschreiben hatte die Eidgenössische Steuerverwaltung bereits vor sieben Jahren die Kriterien für die Einstufung eines Anlegers als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler festgelegt. Heikel wird es etwa, wie das in Ihrem Fall zutrifft, in folgenden Fällen:

  • wenn Sie die veräusserten Wertschriften während weniger als eines halben Jahres besassen,

  • wenn Ihr Transaktionsvolumen in einem Kalenderjahr mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode beträgt,

  • wenn Ihre Kapitalgewinne aus dem Wertschriftenhandel massgeblich zu Ihrem Lebensunterhalt beitragen und mindestens die Hälfte Ihres Reineinkommens umfassen,

  • bei Wertschriftentransaktionen, die Sie mit Fremdkapital finanzieren, oder auch Derivaten, falls Sie diese intensiv zu Spekulationszwecken nutzen.

Wie Sie mir schreiben, treffen die letzten beiden Faktoren bei Ihnen nicht zu, da Sie keine Optionen einsetzen und auch nur mit dem eigenen Geld spekulieren. Das bringt schon eine gewisse Entschärfung.

Doch Vorsicht: Trotz dem erwähnten Kreisschreiben gibt es kein fixes Schema, mit dem Sie mit absoluter Garantie voraussagen können, ob Sie als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft werden oder nicht. In der Praxis kommt eine solche Einstufung selten vor, wie auf Anfrage von Steuerämtern zu erfahren ist. Der einzelne Steuerkommissär hat aber einen gewissen Ermessensspielraum. Ein sehr aktiver Daytrader muss durchaus damit rechnen, dass er als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft wird.

Das bedeutet aber noch keineswegs, dass Sie es so akzeptieren möchten. In Ihrem Fall würde ich sicher Rekurs nehmen, zumal Sie nur einzelne Faktoren gemäss Kreisschreiben erfüllen. Unter Umständen entwickelt sich daraus aber ein teurer Rechtsfall, den man ohne Anwalt nicht mehr bewältigen kann. Es stellt sich dann die Frage, ob sich die Sache wirklich noch lohnt.

Statt einfach das Risiko einzugehen, später vom Fiskus als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft zu werden, könnten Sie auch in die Offensive gehen und den Kontakt zu Ihren lokalen Steuerbehörden suchen. Anhand Ihrer effektiven Faktoren können Sie von den Steuerbehörden eine schriftliche Einschätzung verlangen, ob Ihr Vorgehen im konkreten Fall als gewerbsmässig eingestuft würde oder nicht.

Dann hätten Sie eine verbindliche Richtschnur und laufen nicht Gefahr, nachträglich als gewerbsmässig eingestuft zu werden und mit hohen Zusatzsteuern und Abgaben konfrontiert zu sein.

Dieser Artikel wurde erstmals am 23. April 2019 publiziert und am 31. Juli 2023 in dieses Redaktionssystem übertragen.