Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wie ChromeSafariFirefox oder Edge um Sicherheitslücken zu vermeiden und eine bestmögliche Performance zu gewährleisten.

Zum Hauptinhalt springen

Seeuferweg-Sperrung: Keine Busse für Rote Fabrik

Die Rote Fabrik hat einen Teil des Seeuferwegs auf ihrem Areal im Juli 2014 zu Recht gesperrt – zu diesem Entschluss kommt das Zürcher Bezirksgericht.
Jetzt abonnieren und von der Vorlesefunktion profitieren.
BotTalk

Die Staatsanwaltschaft hatte eine Busse von je 500 Franken gefordert: Die IG Rote Fabrik und der Verein «OH See Festival» hätten sich mit der Sperrung des Seeuferwegs der Nötigung schuldig gemacht.

Deren Funktionäre - bis heute unbekannt gebliebenes Security-Personal - hätten einen klagenden Passanten «rechtswidrig und unerbittlich gegen seinen Willen zurückgewiesen». Der Mann habe umkehren müssen, er habe seinen Weg nicht wie von ihm gewollt zu Ende gehen können, schrieb die Staatsanwaltschaft in ihrer kurzen und knappen Anklageschrift.

Eine Umleitung eingerichtet

Die IG und der Verein brachten am Mittwochnachmittag vor Gericht vor, dass der Seeuferweg an jenem 17. Juli 2014 zwischen 19 und 23 Uhr zwar wirklich abgesperrt gewesen sei. Doch hätten sie eine Umleitung eingerichtet.

«Unzählige Passanten haben an jenem Abend den rund 100, 200 Meter langen Umweg genommen», sagte eine IG-Vertreterin vor Gericht. Niemand habe wegen des Festivals auf einen Spaziergang entlang des Seeufers verzichten müssen. Es sei niemand genötigt worden.

Zudem gingen die Veranstalter davon aus, im Besitz aller erforderlichen Bewilligungen zu sein: «Wir haben bei den städtischen Behörden immer proaktiv nachgefragt, was alles nötig sei.» Für das Festival lag eine Ausnahmebewilligung der Stadtpolizei Zürich vor. «Wir gingen davon aus, dass alles rechtens ist.»

Im Nachgang zur Strafanzeige des Passanten, der gegen die Verantwortlichen der Roten Fabrik bereits verschiedentlich geklagt hatte, hat sich nun aber gezeigt, dass auch für die temporäre Umleitung des Seeuferwegs noch eine explizite Bewilligung des kantonalen Amtes für Wasser, Abfall, Energie und Luft (AWEL) nötig gewesen wäre.

Eine ominöse Bewilligung

Von einem «gewissen Wirrwarr» und einer «ominösen Ausnahmebewilligung» sprach diesbezüglich der zuständige Einzelrichter, der nach einer kurzen Beratung zu einem «klaren Freispruch» gelangte. Es sei glaubhaft ausgeführt worden, dass die Vereine versucht hätten, die Bewilligungen einzuholen.

Es sei naheliegend, dass der juristische Laie angesichts der Ausnahmebewilligung der Stadtpolizei davon ausgehe, dass er das Konzert durchführen könne. Von etwas anderem sei ja offenbar auch die Stadtpolizei nicht ausgegangen. Damit fehle es am Vorsatz, der für eine Nötigungshandlung erforderlich gewesen wäre.

Der Richter merkte zudem an, dass es wohl auch an der notwendigen Intensität der Hinderung gemangelt hätte: Eine Umleitung von 100 Metern sei dem Passanten, der offensichtlich gut zu Fuss unterwegs sei, durchaus zuzumuten gewesen.

Der Festival-Verein erhält angesichts des Freispruchs für seinen Aufwand eine Entschädigung von 500 Franken aus der Gerichtskasse, die IG eine solche von 1000 Franken.

SDA/mst