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AboAus dem Bezirksgericht Zürich
Nach über 29 Jahren im Gefängnis wird eine Entlassung möglich

Für eine Änderung oder Verlängerung einer Massnahme ist das gleiche Gericht zuständig, das den Täter ursprünglich verurteilte – im Fall dieses Beschuldigten die vierte Abteilung.
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Er war Anfang 20, als er seinem Leben eine Wendung zum Schlechten gab. Wegen sexueller Nötigung und wiederholter Unzucht mit Kindern, wie es damals hiess, wurde er im Sommer 1986 in Basel mit 27 Monaten Gefängnis bestraft. Die angeordnete ambulante Therapie fruchtete nichts. Anfang 1989 folgte die zweite Verurteilung wegen sexueller Übergriffe.

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