Skaterpark am LettenKein Erfolg für Beschwerde vor Bundesgericht
Das Zürcher Verwaltungsgericht hat einem Anwohner zu recht die Berechtigung zur Beschwerde gegen den neuen Skaterpark am Oberen Letten abgesprochen.

Der Beschwerdeführer wohnt 106 Meter von der Mitte der Kornhausbrücke und der dortigen Skateranlage entfernt. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor. Die Miniramp Basic – das gemäss Bundesgericht «lärmträchtigste Element» – liegt sogar 126 Meter entfernt.
Eine Distanz, bei der ein Beschwerdeführer glaubhaft machen muss, dass Emissionen eines geplanten Projekts hör- oder spürbar sein werden. Eine Anforderung, die bis zu einer Entfernung von rund 100 Metern so nicht erfüllt werden muss.
Weniger Lärm zu erwarten
Wie das Verwaltungsgericht kommt nun auch das Bundesgericht zum Schluss, dass die neue Skateranlage nicht für mehr wahrnehmbare Geräusche auf dem Balkon und in der Wohnung des Beschwerdeführers sorgen wird, sondern für weniger.
Deshalb musste sich das kantonale Verwaltungsgericht inhaltlich nicht mit der vom Beschwerdeführer gewünschten Verweigerung der Baubewilligung befassen. Einen Teilerfolg konnte dieser aber vor dem Baurekursgericht Zürich erreichen.
Auf seinen Rekurs hin wurden die Betriebszeiten für den Skaterpark eingeschränkt. In den Sommermonaten darf die Anlage bis maximal 21 Uhr und in den Wintermonaten bis 20 Uhr benützt werden.
SDA/pag
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