Heimatschutz verliert im Rechtsstreit um Fabrik Wannenthal
Die Fabrik Wannenthal ist gemäss einem Urteil des Baurekursgerichts kein kommunales Schutzobjekt. Das Gericht hat zwei Rekurse des Zürcher Heimatschutzes abgewiesen.
Die Gemeinde Horgen kann aufatmen. Sie habe die Fabrik Wannenthal zu recht aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung entlassen. Ebenso ist der Entscheid der Horgner Gemeindeversammlung zur Teilrevision des Gestaltungsplans vom Dezember 2014 korrekt, wie das Zürcher Baurekursgericht in seinem am Montag versandten Entscheid bestätigt.«Wir sind hoch erfreut über den klaren Entscheid», sagt der Horgner Gemeindepräsident Theo Leuthold (SVP). Er findet es auch beruhigend, dass in dem ausführlich formulierten Entscheid jegliche Zweifel ausgeräumt worden seien und das Vorgehen der Gemeinde Horgen als richtig bewertet wurde.
Mit Genugtuung stellt er fest, «dass auch der Beschluss der Gemeindeversammlung respektiert worden ist. Es bleibt zu hoffen, dass der langwierige Rechtsstreit und damit die Rechtsunsicherheit um die alte Fabrik Wannenthal nun beendet ist und der Rekurrent den klaren Entscheid akzeptieren wird», meint Leuthold. Der Rekurrent, der Zürcher Heimatschutz, äussert sich noch nicht. Dessen Vizepräsidentin Barbara Truog teilte auf Anfrage mit, ihr liege der Entscheid noch nicht vor und sie könne deshalb auch nichts dazu sagen.
Viele Gutachten
Der Streit um den Erhalt oder den Ersatz der Fabrik zieht sich schon seit Jahren hin. Sie war im Jahr 1920/21 erbaut worden, als das Vorgängergebäude, eine Fensterfabrik, abbrannte, und beherbergte die verschiedensten industriellen Produktionsbetriebe und Lager.
2006 genehmigte die Gemeindeversammlung Horgen einen Gestaltungsplan, der den Erhalt der Fabrik und deren Ausbau zu Loftwohnungen sowie eine Überbauung vorsah. 2012 ersuchten die Besitzer, die Hans Oetiker AG, um Entlassung aus dem Inventar und begründeten dies mit der Baufälligkeit des Gebäudes. Die Gemeinde Horgen stimmte der Entlassung aufgrund eines Gutachtens zu, was den Heimatschutz auf den Plan rief und gegen die Entlassung aus dem kommunalen Inventar rekurrierte. Ebenso auch gegen den Entscheid der Horgner Gemeindeversammlung, den Gestaltungsplan in dem Sinne abzuändern, dass die Fabrik durch ein gleich aussehendes Gebäude ersetzt werden soll.
Für den Entscheid zu den Rekursen hatte das Baurekursgericht eine Reihe von Gutachten zu bewerten. Es hatte zusätzlich noch ein Gutachten bei der Kantonalen Denkmalpflegekommission in Auftrag gegeben, das die Bedeutung der Fabrik als Zeuge für eine bestimmte politische, wirtschaftliche, soziale oder baukünstlerische Epoche beantworten sollte. Dieses Gutachten setzt sich eindeutig für den Erhalt der Fabrik ein: Der ehemaligen Fensterfabrik komme «grosse wirtschaftshistorische Bedeutung» zu. Die Fabrik, errichtet mit dem damals neuartigen Material Kalksandstein, sei eine der letzten Zeugen der Industrialisierung Horgens. Andere Gutachten widersprechen dem und führen aus, dass es sich beim Fabrikgebäude nur um ein zufälliges Produkt innerhalb der sich stark entwickelnden Industrie Horgens handle.
Keine historische Bedeutung
Das Baurekursgericht kam zum Schluss, dass der Fabrik ein wirtschaftshistorische Bedeutung als einer der letzten Zeugen der Industrialisierung Horgens nicht zukomme.
Die Fabrik sei nach dem Brand offensichtlich schnell und kostengünstig von einem nicht bekannten Architekten ohne erkennbare Zweckbestimmung erstellt worden. Es handle sich um einen reinen Zweckbau. Im Zusammenhang zum Entscheid zur Gestaltungsplanrevision Wannenthal hatte das Baurekursgericht auch zu prüfen, ob die Gemeindeversammlung dem Anliegen des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS), in dem auch das Areal Zugerstrasse und die Fabrik Wannenthal erwähnt ist, genügend Rechnung getragen habe. Es kommt zum Schluss, dass die Genehmigung des Gestaltungsplans nicht zu beanstanden sei, da die Gemeindeversammlung Kenntnis vom ISOS-Eintrag gehabt habe.
Die Bauherrschaft sei glücklich über den Entscheid, sagt deren Vertreter, der Rechtsanwalt Rolf Weber. Es sei erfreulich, dass damit auch dem Volkswillen und der Demokratie zum Durchbruch verholfen wurde. «Richtig ist vor allem, dass das Gericht dem völlig verunglückten Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission, welche sogar noch ein Notdach beantragt habe, nicht gefolgt ist», sagt er. Die Bauherrschaft werde nun den Ablauf der Rechtsmittelfrist abwarten. «Falls der Entscheid — was zu hoffen ist — in Rechtskraft erwächst, wird alsdann mit der Altlastenentsorgung begonnen, worauf das Baugesuch für den Neubau der Wohnungen eingereicht werden kann.»
Fehler gefunden?Jetzt melden.
Dieser Artikel wurde automatisch aus unserem alten Redaktionssystem auf unsere neue Website importiert. Falls Sie auf Darstellungsfehler stossen, bitten wir um Verständnis und einen Hinweis: community-feedback@tamedia.ch