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Kontroverse um Pestizid
Gericht pfeift Bersets Experten erneut zurück

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen muss sich mehr «Zurückhaltung» auferlegen. 
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In einem Fussballspiel stünde es jetzt 2:0. Der Chemiekonzern Syngenta hat gegen das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vor Gericht eben den zweiten Treffer gelandet – und das wenige Monate, bevor das Schweizer Stimmvolk über zwei Volksinitiativen befindet, die den Einsatz von Pestiziden senken respektive ganz verbieten wollen. Das Amt im Departement von Gesundheitsminister Alain Berset (SP) darf vier Abbauprodukte von Chlorothalonil nicht mehr als «toxikologisch relevant» bezeichnen, also nicht mehr als potenziell gesundheitsschädlich.

Das Pestizid, das Syngenta herstellt, und dessen Folgen für das Grund- und Trinkwasser stehen in den Schlagzeilen, seit es das BLV als «wahrscheinlich krebserregend» eingestuft und auf Anfang 2020 verboten hat. Im gleichen Zug stufte das Amt auch alle Abbauprodukte des Pilzbekämpfungsmittels als relevant ein. Damit galten für diese Stoffe über Nacht hundertmal tiefere Grenzwerte – mit der Folge, dass an vielen Orten plötzlich Grenzwertüberschreitungen festgestellt wurden, begleitet von teils alarmistischen Medienberichten.

Nur: Das BLV selber hatte in einem Prüfbericht vom Dezember 2019 die drei häufigsten Abbauprodukte, die laut Bund das Grundwasser am stärksten verunreinigen, als nicht relevant eingestuft. Syngenta argumentiert, selbst wenn ein Wirkstoff wie Chlorothalonil strenger klassifiziert werde, sei ein Abbauprodukt nicht zwingend relevant.

Der Chemiekonzern geht juristisch auch gegen das Verbot vor. Er hält es für «unverhältnismässig und willkürlich» und sieht seine geschäftlichen Interessen und seine Reputation beschädigt – sowohl durch das Verbot als auch durch die Kommunikation des BLV. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Verbot materiell noch nicht befunden. Ihm erscheint es aber «glaubhaft», dass Syngenta in der Zeit bis zum Hauptentscheid ein «erheblicher Schaden» am geschäftlichen Ruf und an den wirtschaftlichen Interessen drohe, wenn die Berichterstattung der Medien sich an «womöglich unrichtigen» Prämissen orientiere. «Es besteht die Gefahr, dass sich die Ansicht verfestigt, der Wirkstoff Chlorothalonil verunreinige das Grundwasser und gefährde die Gesundheit der Trinkwasser-Konsumenten.» Das Gericht ruft in Erinnerung, sowohl der Bundesrat als auch das BLV hätten wiederholt dargelegt, dass das Trinkwasser in der Schweiz trotz der darin nachgewiesenen Abbauprodukte von Chlorothalonil weiterhin problemlos getrunken werden könne.

Interessen von Syngenta höher gewichtet

Die Richter gewichten die Interessen von Syngenta höher als den «Nachteil», der sich für das BLV nun ergibt. Dieser erschöpfe sich darin, dass sich das Amt während des laufenden Verfahrens «eine gewisse Zurückhaltung» auferlegen müsse. Mit Blick auf das öffentliche Interesse des Gesundheitsschutzes weist das Gericht darauf hin, dass Chlorothalonil-haltige Pflanzenschutzmittel in der Schweiz seit dem 1. Januar 2020 verboten sind. «Es gelangen somit derzeit keine neuen Metaboliten über landwirtschaftlich genutzten Boden ins Grund- und Trinkwasser.»

Das BLV muss nun die entsprechenden Dokumente, welche die fraglichen Abbauprodukte als relevant bezeichnen, zurückziehen. Vom Entscheid tangiert ist auch das Bundesamt für Umwelt, das die Einschätzung des BLV übernommen hat.

Nicht alle Dokumente gesäubert

Pikant mutet der Entscheid an, weil das Gericht Bersets Fachleute bereits im August 2020 angewiesen hat, bis zum finalen Entscheid über das Verbot des Pestizids Aussagen von der Amtswebsite zu entfernen, die Chlorothalonil als «wahrscheinlich krebserregend» bezeichnen und alle Abbauprodukte als «relevant» und damit potenziell gesundheitsschädlich einstufen. Allerdings blieben die strittigen Angaben offenbar teils stehen, etwa in einer Weisung und in einem Dokument des BLV. Syngenta gelangte deshalb im September erneut ans Bundesverwaltungsgericht – und hat jetzt zum zweiten Mal obsiegt.

Widersetzt sich das Amt dem Gericht? Das BLV verneint. Es erklärt dazu auf Anfrage, mit dem zweiten Zwischenentscheid ordne das Gericht «weiterführende Massnahmen» an. Die Websites seien angepasst worden. Alles weitere sei in Abklärung. Das Amt «bedauert», dass die Richter die Interessen von Syngenta höher gewichten würden als das Interesse der Öffentlichkeit am Gesundheitsschutz. Das BLV prüft einen Weiterzug des Entscheids ans Bundesgericht.

Syngenta dagegen begrüsst den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Wissenschaftsbasierte Entscheide und die Verlässlichkeit der Rahmenbedingungen, sagt Roman Mazzotta, Länderpräsident Syngenta Schweiz, seien für die forschende Industrie und den Innovationsstandort Schweiz zentral.