Geldberater zur VorsorgePensionskassen-Renten werden nicht automatisch an die Teuerung angepasst
Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Inflationsausgleich nicht. Solid aufgestellte Pensionskassen können aber nach guten Börsenjahren einen solchen gewähren.
Das Thema Teuerung und Kaufkraftverlust betrifft auch Pensionierte. So beträgt die Kaufkraft meiner Rente von 1997 heute laut Bundesamt für Statistik nur noch circa 80 Prozent. Seit zwei Jahren steigen die Preise. Viele Unternehmen entschädigen Mitarbeiter entsprechend. Pensionen werden leider nicht angepasst – es gibt nur wenige Ausnahmen. Warum? V. Z.
Sie haben recht: Die Teuerung ist nicht nur für Anleger und Sparer ein Problem, sondern auch für Rentnerinnen und Rentner.
Während man als Investorin oder Investor immerhin etwas gegen die Inflation unternehmen kann und sein Geld so anlegen kann, dass es nach Gebühren mehr Rendite bringt als die aktuelle Teuerung, sind Rentenbezüger der Inflation zu einem grossen Teil ausgesetzt.
Immerhin wird die Teuerung bei der AHV angepasst. Dies ist gesetzlich vorgegeben. Der Bundesrat gleicht die ordentlichen AHV/IV-Renten in der Regel alle zwei Jahre an die Preis-und Lohnentwicklung an. Dabei stützt sich die Landesregierung bei ihrem Entscheid jeweils auf das arithmetische Mittel zwischen dem Preis- und dem Lohnindex.
Für die meisten Rentnerinnen und Rentner ist die AHV allerdings nur der kleinere Teil ihres Renteneinkommens. Viel gewichtiger ist die Rente aus der Pensionskasse. Hier gibt es anders als bei der AHV keine gesetzliche Vorgabe, dass die Rente zwingend und automatisch an die Teuerung angepasst werden muss.
Altersrenten müssen entsprechend angepasst werden
Immerhin heisst es im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) im Art. 36, Absatz 2, dass Altersrenten entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst werden müssen: «Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.»
Sie könnten bei Ihrer Pensionskasse mit Berufung auf diesen Artikel eine Teuerungsanpassung verlangen. Die Pensionskasse ist aber nur entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten verpflichtet, die Renten der Preisentwicklung anzupassen. Einen automatischen Teuerungsausgleich hat der Gesetzgeber für die Pensionskassen bewusst nicht vorgesehen, da eine Kasse, die finanziell schlecht aufgestellt ist, durch einen Teuerungsausgleich in eine Unterdeckung geraten könnte.
Die Vorsorgeeinrichtungen haben beim Entscheid, ob sie einen Teuerungsausgleich gewähren oder nicht, einigen Spielraum. Daher gibt es bei einigen Pensionskassen einen Teuerungsausgleich und bei anderen nicht. Die Kassen müssen jederzeit genügend Reserven bilden können, um ihre Rentenverpflichtungen vollumfänglich erfüllen zu können. Dies hat für die Kassen erste Priorität.
Regelmässigen Teuerungsausgleich gibt es nicht
Nach guten Börsenjahren öffnen die Kassen denn auch zunächst einmal ihre Reserven, um auch für schlechte Anlagejahre gut gewappnet zu sein. Wenn nach besonders guten Börsenjahren für die Kasse viel übrig bleibt, kann sie einen Teuerungsausgleich sprechen. Oft macht sie dies aber nur als Einmalzahlung, um nicht die Erwartung zu wecken, dass regelmässig ein Teuerungsausgleich erfolgt.
Je nachdem, bei welcher Kasse man versichert ist, kann man tatsächlich das Pech haben, dass man keinen Teuerungsausgleich bekommt und so mit seiner Rente über die Jahre weniger kaufen kann. Immerhin hat man als Rentnerin oder Rentner den Pluspunkt, dass die Renten-Umwandlungssätze früher höher waren, und man hat die Sicherheit, dass die Rente nicht gekürzt werden darf. Während die Umwandlungssätze bei den Pensionskassen in den letzten Jahren zum Teil stark gesunken sind, ist eine Rentenkürzung nicht erlaubt.
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